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Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen

Klarstellungen des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.09.2019 (C-700/17) entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG) sowie Leistungen von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG), wie z.B. MVZs, gleichwertig nebeneinander angewendet werden können. Außergem ist für ärztliche Heilbehandlungsleistungen, anders als bisher seitens der Finanzverwaltung unter Berufung auf frühere EuGH-Rechtsprechung gefordert, kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erforderlich.

Bis dato wurde bei selbstständigen Laborärzten die Umsatzsteuerbefreiung häufig verneint, weil kein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten vorliegen würde. Dies galt gleichfalls für eigenständige Laborgesellschaften, wobei die Finanzverwaltung bei diesen ohnehin häufig die Auffassung vertreten hat, dass nur eine Befreiung unter Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gem. §§ 95 oder 115 SGB V nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) möglich wäre.

Wohlgleich dem Sachverhalt kein MVZ zugrunde lag und der EuGH nicht über den höchst zweifelhaften sozialrechtlichen Bedarfsvorberhalt bei MVZs entscheiden musste, können eigenständige Laborgesellschaften künftig wohl einfacher eine Umsatzsteuerbefreiung für ihre Leistungen in Anspruch nehmen.

Aufgrund der Entscheidung des EuGHs ist es ggf. möglich, zumindest Leistungen eigenständiger Laborgesellschaften, die ausschließlich durch Ärzte betrieben werden, auch unter die Befreiung für Heilbehandlungsleistungen durch Ärzte und ähnliche Berufe nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG zu subsumieren. Denn bereits an anderer Stelle hat der EuGH entschieden, dass die Rechtsform für die Befreiungsvorschriften keine Rolle spielen darf. Auf die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kommt es dann nicht mehr an.

Laborärzte und eigenständige Laborgesellschafte sollten nunmehr prüfen, ob sie von der EuGH-Rechtsprechung profitieren können, unter welchen Voraussetzungen Änderungen der Veranlagung noch möglich sind und ob ggf. Rückforderungsansprüche Dritter bestehen können.

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