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Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken

§ 4 Nr. 14 UStG - Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu!

Seit 2009 sah das deutsche Umsatzsteuergesetz für Heilbehandlungsleistungen von Privatkliniken die Umsatzsteuerpflicht vor. Dagegen hatte der Bundesfinanzhof bereits 2015 entschieden, dass Privatkliniken sich für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar auf das europäische Recht bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen können.

Am 29.11.2019 hat nun der Gesetzgeber der Neuregelung zugestimmt, die Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ab dem 01.01.2020 in das deutsche Recht zu übernehmen. Nach dem neugefassten § 4 Nr. 14 b) aa) USTG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses, das keine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder nach § 108 SGB V zugelassen ist (Privatklinik), steuerfrei, wenn

  • das Leistungsangebot der Privatklinik demjenigen der zuvor genannten Krankenhäuser entspricht und
  • die Kosten in voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegung- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem KHG oder der  BPflVO berechnet wurde.

Für die Frage, ob eine Privatklinik mit ihren Behandlungsleistungen zukünftig steuerfreie Leistungen im Sinne des UStG erbringt, sind neben der medizinischen Indikation der Behandlung die beiden oben genannten Voraussetzungen zu prüfen, die die Klinik gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen hat. Dabei dürfte die Voraussetzung, dass das Leistungsangebot im Hinblick auf die personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung dem eines Plankrankenhauses entspricht, bei Heilbehandlungsleistungen in der Regel vorliegen.

Problematisch dürfte dagegen die Prüfung und Erfüllung der 40 %-Quote sein und die Frage, in welchen Fällen ein Entgelt unter Einbeziehung der Entgelte für Wahlleistungen höher ist als dasjenige für allgemeine Krankenhausleistungen. Hier dürfte ein vertiefter Dokumentationsaufwand sowie eine verstärkte Prüfung seitens der Finanzbehörden zu erwarten sein.