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Umsatzsteuerneuregelung im Bereich Kinder- u. Jugendhilfe

§ 4 Nr. 23 UStG - Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu!

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz zugestimmt. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Neuerung des § 4 Nr. 23 UStG verschaffen, die bereits zum 01.01.2020 in Kraft tritt.

Nach Artikel 132 Abs. 1 h und i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferung von Gegenständen durch Einrichtungen mit sozialem Charakter“. Mit der Neufassung des § 4 Nr. 23 UStG will der Gesetzgeber Vorgaben der MwStSystRL für den Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in nationales Recht umsetzen. Entgegen der bisherigen Regelung ist nun eine Untergliederung in

  • Erziehung und damit verbundene Leistungen (Buchstabe a),
  • eng mit der Betreuung verbundene Leistungen (Buchstabe b) sowie
  • Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern (Buchstabe c) vorgenommen worden.

Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist nunmehr ausdrücklich durch den neuen § 4 Nummer 23 Satz 1 a UStG befreit. Erziehung i.S.d. Vorschrift umfasst die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Begünstigte Erziehungsleistungen sind insbesondere altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung, Angebote von Musik-, Kunst- und Bewegungserziehung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen.

Zu den eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen können wie bisher die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen gehören. Diese Leistungen sind dann als mit der Erziehungsleistung „eng verbunden“ anzusehen, wenn sie tatsächlich als eigenständige Leistungen zur Erziehungsleistung erbracht werden.

In der Neuregelung wird nun gefordert, dass die privatrechtliche Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnehmen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwenden darf. Die ebenfalls unter diese unionsrechtliche Befreiungsnorm fallenden Bildungsleistungen werden von § 4 Nr. 21 UStG erfasst.