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KFZ-Werkstattleistungen eines Zweckbetriebs

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – keine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein verfolgt den Zweck der Jugendförderung. Im Rahmen der Zweckverwirklichung brachte der Verein Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Verein betriebenen KFZ-Werkstatt Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von KFZ-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an KFZ aus. In sämtlichen Rechnungen der KFZ-Werkstatt wurde Umsatzsteuer i. H. v. 7 % ausgewiesen.

Das FG Münster hat entschieden, dass KFZ-Reparaturdienstleistungen und Lieferung von KFZ-Ersatzteilen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Das FG führt in seiner Begründung aus, dass für den Kläger als gemeinnütziger Verein der persönliche Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG grundsätzlich eröffnet sei. Unabhängig davon, ob diese Leistungen ertragsteuerlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 5 AO oder nach § 65 AO begründen, würde der Verein mit den Werkstatt-Leistungen umsatzsteuerrechtlich in erster Linie zusätzliche Einnahmen erzielen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmen stehen.

Durch die Reparaturleistungen der Jugendlichen im Zweckbetrieb KFZ-Werkstatt werden selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Das Kennenlernen des gewöhnlichen Arbeitsalltags und die Gewöhnung an ein geordnetes Leben entspräche zwar den Satzungszielen des Vereins, diese können aber nicht ausschließlich nur durch Tätigkeiten in der KFZ-Werkstatt erreicht werden. Derartige Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.

Demnach ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG u. A. ausschlaggebend, dass die Körperschaft mit den Leistungen ihre in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe selbst verwirklicht.

Die besagten Reparaturleistungen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen und nicht unmittelbar dem Satzungszweck (Jugendförderung) dienen, sind 19 % Umsatzsteuer zu unterwerfen. Würde dagegen mit der Leistung unmittelbar der Zweck der Einrichtung verwirklicht werden, kann der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden (vgl. FG Niedersachsen).

Somit ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eine Differenzierungen hinsichtlich des Charakters der erbrachten Leistung vorzunehmen.

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