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Inklusionsbetriebe – Aus für Umsatzsteuerermäßigung?

BFH verneint Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Nach dem BFH-Urteil vom 23.07.2019 sind gastronomische Leistungen, auch wenn hier Menschen mit Behinderung arbeiten, dem Regelumsatzsteuersatz zu unterwerfen. Im Streitfall konnten die Einnahmen des Bistros zwar unstreitig dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. c Abgabenordnung zugeordnet werden, sie erfüllen jedoch nach Ansicht des BFH nicht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes (nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz). In den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fallen nach Auffassung des BFH ausschließlich Leistungen gegenüber den Personen mit Behinderung, aber nicht solche Leistungen, an deren Erbringung Arbeitnehmer mit Behinderung des Inklusionsbetriebs teilhaben.

Dies wird in weiten Teilen der einschlägigen Kommentarliteratur sowie dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), als Kommentierung des Umsatzsteuergesetzes durch die Finanzverwaltung, aktuell noch anders bewertet. Gleichwohl besteht die berechtigte Sorge, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Urteil für über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar erklärt. Zumindest bis zur Veröffentlichung des Urteils durch den BFH am 21.11.2019 bewirken die Regelungen des UStAE u. E. Vertrauensschutz.

Bis zu einer Veröffentlichung des Urteils durch die Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt II oder einer Änderung der einschlägigen Regelungen im UStAE stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus anwenden will. Da sich die Richter jedoch bei ihrer Entscheidung an Art. 98 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie orientierten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslegung auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeit gehört unseres Erachtens eine Vertragsrevision, welche das umsatzsteuerliche Risiko aus Liefer- und Leistungsbeziehungen offenlegt, dringend auf die Agenda. Auf dieser Grundlage ist im Einzelfall abzuwägen, inwieweit eine etwaige Umsatzsteuersatzerhöhung – z. B. bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden – eingepreist werden kann. Alternativ kann die Vereinbarung einer entsprechenden Risikoverteilung im Falle einer Nachversteuerung zwischen den Parteien erwogen werden.

Grundsätzlich wäre durch die BFH-Rechtsprechung auch die Ermäßigung für Leistungen von WfbM bedroht. Nach unseren Informationen sind verschiedene Träger und Verbände der Eingliederungshilfe bereits aktiv und formulieren ihre Bedenken an die Adresse des Bundesfinanzministeriums. In einer ersten Reaktion der Finanzverwaltung ist hiernach wohl voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2020 zu rechnen.