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Keine freie Festlegung von Eignungskriterien

Eignungskriterien müssen gesetzlichen Eignungskategorien zugeordnet werden können

Die Vergabekammer Rheinland hat sich in einem Beschluss vom 02.12.2019 (VK 42/19) mit der Festlegung von Eignungskriterien befasst. Hintergrund war der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren für einen Energielieferungsvertrag unter anderem deswegen, da diesem Bieter eine besondere Zuverlässigkeit bei der Belieferung mit Energie fehlen würde. Ein derartiges Kriterium war bei der Auftragsbekanntmachung nicht genannt worden.

Die Vergabekammer beanstandete hier zum einen den Umstand, dass die Auftraggeberin dieses Eignungskriterium nicht vorab bekanntgemacht hatte. Die nachträgliche Einführung von Eignungskriterien erst im Zuge der Angebotswertung verstoße gegen das Transparenzgebot.

Zum anderen hielt die Vergabekammer aber die (nachträglich) geforderte „besondere Eignung“ auch insgesamt für ein unzulässiges Eignungskriterium, da es nicht den in § 122 Abs. 2 GWB genannten Kategorien von Eignungskriterien zugeordnet werden konnte. Auch im Falle einer rechtzeitigen Bekanntmachung hätte also eine derartige „besondere Zuverlässigkeit“ nicht als Eignungskriterium festgelegt werden dürfen: Weder handelt es sich hierbei um eine „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“, noch um einen Aspekt der „wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit“, noch um einen der „technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“.

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