Neuigkeiten

§ 2b UStG: Umsatzsteuer bei öffentlichen Körperschaften

Verlängerung Übergangszeitraum auf den Weg gebracht

Die Neuregelung der Besteuerung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wurde zum 01.01.2017 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen und mit einer weitreichenden Übergangsfrist ausgestaltet. Öffentliche Körperschaften sind demnach erst ab dem 01.01.2021 von der Änderung bei der Umsatzsteuer betroffen.

Bereits vor der aktuellen COVID-19-Pandemie wurden von verschiedenen Seiten Zweifel an der Umsetzbarkeit dieses Projektes zum 01.01.2021 geäußert. Zu viele rechtliche Fragen seien noch ungeklärt, betroffene Körperschaften können sich nur bedingt auf das neue Recht einstellen.

In der Sitzung vom 19.12.2019 hat der Bundesrat den Antrag gestellt, eine Verlängerung des Übergangszeitraums um zwei Jahre herbeizuführen. Neuer Termin wäre dann der 01.01.2023.

Nun liegt ein erster Formulierungsentwurf für eine gesetzliche Neufassung hierzu vor. Zusammen mit anderen steuerlichen Hilfen in der aktuellen COVID-19-Pandemie soll die Verschiebung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Ausweislich der in der Begründung des Gesetzes dargestellten positiven Haltung der EU-Kommission zu dieser Verlängerung wird allseits damit gerechnet, dass die Verlängerung spätestens im dritten Quartal 2020 rechtswirksam wird.

Auch wenn dadurch eine Entlastung in der aktuellen COVID-19-Pandemiesituation erreicht wird, ist festzuhalten, dass diese zwei geschenkten Jahre sinnvoll zu nutzen sind und weiterhin mit ganzer Kraft an der Klärung und Lösung von Fragen sowie der Gestaltung der Zukunft gearbeitet werden muss.

Weitere Informationen entnehmen Sie auch unsere Themenseite zu § 2b UStG.