Neuigkeiten

Änderung der APG DVO in NRW

Verbändeanhörung gestartet

Am 28. Januar 2020 hat das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen gebilligt, dass das MAGS zu dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI eine Verbändeanhörung durchführt. Den Verbänden wird Gelegenheit gegeben, zu der Entwurfsfassung bis zum 21. Februar 2020 Stellung zu nehmen.

Neue Angemessenheitsgrenzen

Entsprechend der Ankündigung des MAGS werden die Angemessenheitsgrenzen in § 2 Abs. 2 APG DVO (2.378,16 € je qm Nettogrundfläche ohne Küche und 2.478,16 € je qm Nettogrundfläche mit Küche), in § 6 Abs. 1 APG DVO (ohne Küche 23,65 € je qm der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche; € 24,50 mit Küche) sowie in § 21 Abs. 1 APG DVO (Gesamtbetrag von 1.948,01 € je qm Nettoraumfläche) neu bestimmt.

Entfall virtuelles Konto § 4 APG DVO

Die Verpflichtung zur Führung der virtuellen Konten in Bezug auf die Mittel nach § 4 APG DVO sollen entfallen. Zukünftig sollen sich die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter nach den Abschreibungen, Miet- bzw. Leasingraten sowie notwendige Aufwendungen für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der sonstigen Anlagegüter richten.

Neuregelung Bestandsschutz bei Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung

Die gesetzlichen Änderungen sehen nach Auslaufen des Bestandsschutzes ab 2021 zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Miet- und Pachtaufwendungen nunmehr folgende Handlungsoptionen vor:

  • Gewährung eines Aufschlags von 10% auf das Ergebnis der fiktiven Vergleichsberechnung
  • Beim Erwerb des Eigentums an der Einrichtung durch deren erstmalige Herstellung sollen die nachzuweisenden Zinsen und Tilgungen, Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital, die Pauschale für Instandsetzung und Instandhaltung, der nachgewiesene Aufwand für das sonstige Anlagevermögen, die fiktive Erbpacht und ein pauschaler Risikozuschlag in Höhe von 4 % anerkennungsfähig sein.
  • Beim Erwerb des Eigentums durch den Erwerb der Einrichtung ist der nachzuweisende Aufwand für Zins und Tilgung sowie Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital ansetzbar.
  • Der Träger kann eine Ausnahmengenehmigung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 APG zur Überschreitung der nach der fiktiven Vergleichsberechnung zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen.

Sonderregelung bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung

Für Einrichtungen, bei denen die konkrete Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt und bei denen ein Betriebsüberlassungsvertrag als Ersatz für zu leistende Miet- oder Pachtzahlungen die Übernahme von Kapitaldiensten des Vermieters oder Verpächters für Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 APG DVO vorsieht, gilt:

Der Trägerin oder dem Träger sind nach vollständiger Tilgung des entsprechenden Darlehens zusätzlich zur tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht die zur Refinanzierung eines zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehenden Restwerts der Maßnahme notwendigen Beträge bis zum Ende des Verteilzeitraums als weitere Aufwendungen anzuerkennen.

Refinanzierung Investitionskosten bei eingestreuter Tagespflege

Sofern eine Einrichtung, die überwiegend Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, durch Versorgungsvertrag ermächtigt ist, integriert in dieses Leistungsangebot auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen, ist der festzusetzende Betrag vor Verteilung auf die Plätze, die der vollstationären Pflege dienen, um einen angemessenen Betrag zu kürzen.

Weiteres Verfahren

Nach Abschluss der Verbändeanhörung bis zum 21. Februar 2020 sollen die gesetzlichen Änderungen im Mai 2020 in Kraft treten.

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