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Novellierung APG DVO NRW ist beendet

Unsicherheiten bleiben bestehen

Am 28. Januar 2020 hat das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen gebilligt, dass das MAGS zu dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI eine Verbändeanhörung durchführt. Den Verbänden wurde Gelegenheit gegeben, zu der Entwurfsfassung bis zum 21.02.2020 Stellung zu nehmen, die insbesondere Neuregelungen in folgenden Bereichen vorsieht:

  • Neue Angemessenheitsgrenzen
  • Entfall virtuelles Konto § 4 APG DVO
  • Neuregelung Bestandsschutz bei Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung
  • Sonderregelung bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung
  • Refinanzierung Investitionskosten bei eingestreuter Tagespflege

Insbesondere die Neuen Angemessenheitsgrenzen, die Sonderregelung bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung sowie die Refinanzierung Investitionskosten bei eingestreuter Tagespflege werden positiv bewertet. Kritikpunkte der Verbände beziehen sich demgegenüber auf die Ausgestaltung zur Abschaffung der virtuellen Konten und den modifizierten Bestandsschutz für Mietmodelle.

Modifizierter Bestandsschutz für Mietmodelle

Vor dem Hintergrund drohender Verschlechterungen in der Refinanzierung beabsichtigt das MAGS die Bestandsschutzregelung des § 8 Abs. 9 APG DVO NRW für Mietverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der APG DVO NRW am 02.11.2014 bestanden haben, zu verbessern. Das MAGS geht davon aus, dass bei einem Wegfall des Bestandsschutzes am 31.12.2020 bei betroffenen Einrichtungen ein Verlust von etwa € 96.000 p.a entstehen wird. Der Verlust der bisher beschiedenen Einrichtungen würde sich nach Angaben des insgesamt auf eine Summe von rund € 37,7 Mio. pro Jahr beziffern. Dabei variiert die Höhe des Verlustes nach Analysen des MAGS stark zwischen den einzelnen Heimen. Demgegenüber zeigen unsere Analysen, dass die Höhe der drohenden Verschlechterung mit ca. € 180.000 deutlich höher liegen wird.

Es sind folgende Handlungsoptionen nach den vom MAGS vorgesehenen Änderungen in Bezug auf den Bestandsschutz nach § 8 Abs. 9 APG DVO zu prüfen:

  • Bestandsschutz auf Basis des Ergebnisses der fiktiven Vergleichsberechnung mit Aufschlag von 10% (Handlungsbedarf: Berücksichtigung der neuen Angemessenheitsgrenzen und Überprüfung des anzusetzenden Zinssatzes)
  • Überprüfung des Miet-/Pachtvertrags auf Kündigungsmöglichkeiten
  • Einvernehmliche Reduzierung der vereinbarten Miete im Verhandlungswege
  • Vorübergehende Genehmigung zur Refinanzierung der tatsächlichen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters/Verpächters durch die Landschaftsverbände
  • Anwendung der konkreten Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 11 APG DVO (u.a. Erhaltung 4%-Afa-Regelung)
  • Erteilung einer Ausnahmengenehmigung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zur Überschreitung der nach der fiktiven Vergleichsberechnung zu berechnenden Vergleichsmiete durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
  • Verzicht auf die Pflegewohngeldförderung und ggf. Preisdifferenzierung zwischen den Selbstzahlern und den nach § 75 AGB XII zu vereinbarenden Entgelten
  • Kauf der Immobilie

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich für alle Träger Lösungen ohne Verschlechterung in der Refinanzierung finden lassen. Es wird im Einzelfall zu klären sein, ob Drohverlustrückstellungen zu bilden sind. Aber auch auf der Immobilienseite können ggf. Korrekturen über außerplanmäßige Abschreibungen und ggf. auch eine Überprüfung der Beleihungswerte notwendig sein. Hierbei ist zumindest bei gemeinnützigen Trägern zu klären, ob und wie Verluste aus der Vermögensverwaltung gemeinnützigkeitsrechtlich zu bewerten sind.

Abschaffung der virtuellen Konten

Das virtuelle Konto für das sonstige Anlagevermögen (§ 4 APG DVO NRW) soll durch eine Refinanzierung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen auf der Grundlage der nachzuweisenden Abschreibungen, Leasing-Raten und entstandenen Wartungsaufwendungen für sonstiges Anlagevermögen ersetzt werden.

Nach unserer Einschätzung liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter im Sinn von § 4 APG DVO der Jahre 2019 und 2020 bei der überwiegenden Anzahl der Pflegeeinrichtungen unterhalb der bisher bei der I-Kostenermittlung im letzten Festsetzungsbescheid enthaltenen Ansätze nach § 4 APG DVO.

Das bedeutet, es kommt in diesem Fall zu einer Verschlechterung in der Refinanzierung.

Träger, bei denen die tatsächlichen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter im Sinn von § 4 APG DVO der Jahre 2019 und 2020 höher liegen als die Ansätze im letzten Festsetzungsbescheid zur Finanzierung der Aufwendungen nach § 4 APG DVO, profitieren von der Neuregelung. Dies bedeutet, dass für die Träger für die Eigentümermodelle Handlungsbedarf besteht, die Ausgangsbasis der tatsächlichen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter im Sinn von § 4 APG DVO der Jahre 2019 und 2020 für die nächste I-Kostenbeantragung​ zu ermitteln und möglichst optimal zu gestalten.

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