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Steuerliche Behandlung von Medikamentenabgaben

Umsatzsteuersatz bei Begleitmedikation zur Zytobehandlung risikobehaftet

Bei der ambulanten onkologischen Behandlung von Patienten im Krankenhaus differenziert die Finanzverwaltung bei der umsatzsteuerlichen Qualifizierung regelmäßig zwischen der Abgabe von Zytostatika und sog. Begleitmedikamenten. Während bei der Zytostatikalieferung das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.2014 (Az.: V R 19/11) beachtet wird und derartige Medikamentenangaben umsatzsteuerfrei behandelt werden, wird die Steuerbefreiung regelmäßig nicht auch auf die sog. Begleitmedikamente angewendet.

Die Finanzverwaltung vertritt eine restriktive Sichtweise und geht bei den sog. Begleitmedikamenten, die gerade nicht patientenindividuell hergestellt werden, von einer Umsatzsteuerpflicht mit 19 % aus.

Rechtsprechung des BFH

Der BFH hat sich bereits in mehreren Grundsatzurteilen zur steuerlichen Behandlung von Medikamentenabgaben geäußert. Für die Umsatzsteuer ist das bereits bezeichnete Urteil aus dem Jahr 2014 zu nennen. In der Ertragsteuer ist das Urteil des BFH vom 31.07.2013 (Az.: I R 82/12) zu beachten, wonach die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ertragsteuerfrei im Rahmen des Krankenhauszweckbetriebes nach § 67 AO ist. Im Hinblick auf die Zuordnung ambulanter Leistungen zum Krankenhauszweckbetrieb ist auch das aktuelle Urteil des BFH vom 06.06.2019 (Az.: V R 39/17) zu erwähnen. Danach ist es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit der Abgabe von Zytostatika zum Krankenhauszweckbetrieb nicht erforderlich, dass die Behandlung des Krankenhauspatienten durch einen ermächtigten Arzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe erfolgt. Hierdurch erfährt der Krankenhauszweckbetrieb eine weitergehende Erweiterung seines Anwendungsbereichs.

Zahlungsmoral der Krankenversicherer

Die Krankenversicherungen haben in den letzten Jahren zunächst hinsichtlich der Zytostatikalieferungen die Krankenhäuser bzw. Patienten auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuerbeträge in Anspruch genommen. Nunmehr scheint sich dieses Drama auch hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Begleitmedikamenten abzuspielen. In der Praxis sind bereits mehrfach Rückforderungsansprüche geltend gemacht worden, da man auf Seiten der Krankenversicherer (durchaus berechtigt) die Abgabe von Begleitmedikamenten dem Krankenhauszweckbetrieb zuordnet und damit nur der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % anzuwenden sei. Hier bahnt sich ein erneuter Streit an, der - ähnlich wie bei der Misére rund um die Zytostatikalieferungen – einen erheblichen Aufwand für die Krankenhäuser verursachen wird.

Zudem bleibt abzuwarten, ob der BFH oder ggf. der Europäische Gerichtshof nicht auch irgendwann die Abgabe von Begleitmedikamenten als umsatzsteuerfrei qualifiziert.

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