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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Corona-Pandemie: Maßnahmen der Bundesregierung

Mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" unterstützt die Bundesregierung Unternehmen und Arbeitnehmer in der aktuellen Krisensituation. Es wurde am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll per Rechtsverordnung befristet bis zum Jahre 2021 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März 2020 erleichtern.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sollen wie folgt abgesenkt werden:

  • Es ist ausreichend, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann (bislang war es 1/3 der Beschäftigten).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit nun vollständig erstattet werden, zuvor war hier der Arbeitgeber alleine in der Pflicht.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, soll – entgegen der bisherigen Regelung – auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet werden können.
  • Schließlich sollen – neu – auch Leiharbeitnehmer in den Bezug von Kurzarbeitergeld einbezogen werden.

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