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Corona-Pandemie: Vergütungen sichern!

Einrichtungen und Dienste wirtschaftlich abzusichern

Während der Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen  (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vorsieht, dass den zugelassenen Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet werden, ist dies für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiterer Sozialleistungserbringer (noch) nicht in den Entwurf des Sozialschutz-Pakets eingeflossen.

An dieser Stelle möchten wir daher auf eine Regelung aufmerksam machen, die zu gegebener Zeit möglicherweise die rettende Neuverhandlung der Vergütungssätze für Leistungserbringer gewährleisten kann.

Denn bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln (§ 127 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Dass die Corona-Pandemie eine solche wesentliche und unvorhergesehene Änderung darstellt, dürfte nicht ernsthaft bezweifelt werden. Das SGB VIII kennt für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe eine ganz ähnliche Regelung.

Auch wenn die Situation dieser Tage und Wochen gerade Ihre volle Aufmerksamkeit und den unermüdlichen Einsatz aller Mitarbeitenden der Einrichtungen und Dienste fordert, muss jede Maßnahme erwogen werden, Einrichtungen und Dienste weiterhin leistungsfähig zu erhalten – im Sinne und zuliebe der von ihnen betreuten Menschen.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!