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Öffentliche Aufträge in Zeiten von Covid-19

Dringlichkeitsvergaben – Auftragsänderungen - Zusatzbeschaffungen

Krisenzeiten bedeuten regelmäßig auch Krisen des Rechts: Notlagen können bisweilen „kreative“ Lösungen erfordern, die Abweichungen vom herkömmlichen Recht erfordern. Das Vergaberecht ist allerdings seinerseits flexibel und bietet einige Instrumentarien an, um dem Rechtsanwender das Leben auch in Krisenzeiten zu erleichtern. Diese werden unter anderem auch in einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. März 2020 aufgezeigt.

Eines der hier einschlägigen Instrumente ist die sogenannte Dringlichkeitsvergabe. In der Praxis erfolgt die Dringlichkeitsvergabe typischerweise im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Voraussetzung hierfür sind „äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte“, welche die Einhaltung der Fristen für transparente Vergabeverfahren unmöglich machen.

Pandemien sind hierfür gewissermaßen der klassische Lehrbuchfall. Freilich ist die Dringlichkeitsbeschaffung dann auf dasjenige zu beschränken, was in der konkreten Situation qualitativ und quantitativ erforderlich ist.

Eine weitere Option, die das Vergaberecht eröffnet, sind Zusatzleistungen und Vertragsänderungen bei bereits vergebenen Aufträgen. Hier ist zum einen an ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für Lieferleistungen vom bisherigen Auftragnehmer nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zu denken, „die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind“. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel des Auftragnehmers zu Kompatibilitätsproblemen führen würde. Zum anderen ist an die Änderung laufender Verträge nach § 132 Abs. 2 GWB zu denken, was unter anderem voraussetzen kann, dass sich die Notwendigkeit der Änderung erst nachträglich ohne Verschulden des Auftraggebers herausstellt, der Auftragscharakter nicht verändert wird und der Preis um nicht mehr als 50 % erhöht wird.

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