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Allgemeinen Investitonspauschale in NRW

Ein konsumtiver Einsatz ist weiterhin nicht vorgesehen

Die Landesregierung hatte bereits mit dem GFG 2018 die Allgemeine Investitionspauschale und die Sonderpauschalen für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet.

Bei der Sportpauschale handelt es sich bekanntermaßen um Mittel, die für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau sowie den Erwerb, die Modernisierung einschließlich Sanierung von Sportstätten vorgesehen sind. Diese können auch für die Instandsetzung oder für Mieten bzw. Leasingraten von Sportstätten eingesetzt werden (Hinweis: Nicht für Personalaufwendungen).

Die Schul-/Bildungspauschale wird erstmalig im GFG 2020 dynamisiert, um die Investitionen in die schulische bzw. Bildungsinfrastruktur zu stärken.

Es könnte somit der Eindruck entstehen, dass über die Deckungsfähigkeit eine Dynamisierung der Allgemeinen Investitionspauschalen vorliegt. Es wird jedoch im GFG 2020 nochmals beschrieben, dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass eine Deckungsfähigkeit von Allgemeiner Investitionspauschale und den Sonderpauschalen nur im Rahmen von Investitionen bestehen und eine konsumtive Verwendung der allgemeinen Investitionspauschale ausgeschlossen bleibt.

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