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Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz (Teil 1)

Erste Hilfe für Kliniken und Praxen

Die Auswirkungen der Infektion durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sind vielfältig und treffen Menschen und Unternehmen gleichermaßen. Aufgrund der Spezialisierung der CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft auf Einrichtungen und Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft berichten uns unsere Mandanten aktuell nicht nur von der außerordentlichen zeitlichen und personellen Belastung durch die Corona-Pandemie, sondern auch von deren gravierenden finanziellen Auswirkungen für stationäre und ambulante Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Es ist notwendig, dass Kliniken planbare Operationen verschieben und Betten für mögliche Corona-Patienten vorhalten. Den Häusern entstehen durch die Fokussierung auf Corona derzeit erhebliche Mindererlöse, denen gleichzeitig durch die notwendige Vorhaltung von freien Betten für Corona-Patienten Mehraufwand gegenübersteht.

Niedergelasse Ärzte haben mit deutlich reduzierten Fallzahlen zu kämpfen. Laut Kassenärztlicher Vereinigung ist die Sicherstellungspflicht der vertragsärztlichen Versorgung zu beachten, anderseits empfehlen die Verbände, lediglich Notfälle zu behandeln. Viele Praxen behandeln daher bereits – um Patienten und Personal zu schützen – nur noch, sofern eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Um den finanziellen Nöten der Gesundheitseinrichtungen entgegenzuwirken hat der Bundestag das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz auf den Weg gebracht und am 27. März 2020 Finanzierungshilfen für Krankenhäuser und Ärzte beschlossen. Die relevantesten Regelungen für die Häuser einerseits und die Praxen anderseits möchten wir nachfolgend kurz zusammenfassen:

Stationärer Sektor

Um den stationären Sektor in der Krise zu unterstützen hat sich der Bundestag auf diverse Änderungen im KHEntgG, KHG und SGB V verständigt, welche zum einen die finanziellen Ausfälle ausgleichen sollen, die die Krankenhäuser aufgrund der Auswirkungen der Pandemie erleiden und zum anderen die tägliche Arbeit weniger bürokratisch gestalten soll.

Das Krankenhausentlastungsgesetz sieht zur finanziellen Unterstützung verschiedene direkte Zahlungen. Enthalten sind die Maßnahmen im neueingeführten § 21 KHG. Kern der Maßnahmen ist zunächst die Zahlung eines Pauschalbetrages für jedes für Corana-Patienten frei gehaltene Krankenhausbett. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll durch die Gewährung des Pauschalbetrages den Krankenhäusern der Mindererlös ausgeglichen werden, der diesen durch die Verlegung von planbaren Eingriffen entsteht. Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus einem tagesaktuellen Vergleich der Zahl der belegten Betten gegenüber der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten. Die sich hieraus ergebende Differenz ist mit der tagesbezogenen Pauschale von 560 € zu multiplizieren.

Neben der Tagespauschale für freie Betten, werden finanzielle Anreize zur Erhöhung der intensivmedizinischen Kapazitäten in Deutschland geschaffen. So werden zugelassen Krankenhäusern die Zahlung eines Betrages von 50.000 € pro neu aufgestellten Intensivbett in Aussicht gestellt.

Zudem wird der angespannten Situation bei der Beschaffung von Schutzausrüstungen, Desinfektion und Ähnlichem Rechnung getragen, durch die Gewährung eines Pauschalbetrages von 50 € pro Patient, der zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen wird.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an den Änderungen durch das Krankenhausentlastungsgesetz partizipieren können, sofern diese durch die Länder zur vollstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten bestimmt werden.

Neben der direkten finanziellen Unterstützung der Häuser ändert der Gesetzgeber auch an verschiedenen Stellen das KHEntgG. Von Bedeutung dürfte hier zunächst die Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2020 sowie für Leistungen zur Behandlung von Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. Verdacht auf eine solche sein. Daneben ist es möglich, im Rahmen der Vereinbarung des Erlösbudgets abweichende Abschläge für Mehr- oder Mindererlöse, die aufgrund einer Epidemie entstehen, auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums zu vereinbaren. Auch erhöht sich der vorläufige Pflegeentgeltwert zur Vereinbarung des Pflegebudgets zum 1. April 2020 auf 185 €.

Die Änderungen des SGB V wiederrum ändern im stationären Sektor (temporär) das Verhältnis zwischen Kliniken und Krankenkassen. So finden zunächst befristet bis zum 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt. Reduziert wird auch die quartalsbezogene Prüfquote gem. § 275c SGB V von 12,5 % auf 5 % bei gleichzeitiger Aussetzung der Strafzahlung bei fehlerhafter Abrechnung bis ins Jahr 2022. Insgesamt wird also die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert. Auch ist das Geld schneller bei den Leistungserbringern, da die Zahlungsfrist deutlich verkürzt wurde. Rechnungen der Krankenhäuser über Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 erbracht und in Rechnung gestellt sind, sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungseingang zu überweisen.

Ambulanter Sektor

Auch in den Praxen und MVZ sind die Auswirkungen der Pandemie zu spüren. So ist zu erleben, dass in den Praxen eine grundsätzliche Unsicherheit besteht, ob diese auch weiterhin offengehalten oder doch zum Schutz der Patienten und des Praxispersonals vor einer Infektion geschlossen werden sollte. So weisen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Sicherstellungsverpflichtung durch die niedergelassenen Ärzte hin. Demgegenüber empfehlen die Verbände den jeweiligen Fachrichtungen ganz überwiegend eine weitestgehende Schließung der Praxis für elektive Leistungen und plädieren für eine ausschließliche Aufrechterhaltung der Versorgung im Notfall.

Folge dieser Unsicherheit bzw. der Reduzierung auf das Notwendige sind sinkende Fallzahlen in den Praxen, was sich zwangsweise auf die Umsätze aus ärztlichem Honorar auswirken wird. Aus diesem Grund sollen niedergelassene Ärzte und andere Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung sowie Psychotherapeuten vor deutlichen Umsatzrückgängen geschützt werden, um die Schließung von Praxen zu verhindern. Mindert sich das Gesamthonorar der vertragsärztlichen Leistungserbringung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal können die Kassenärztlichen Vereinigungen eine befristete Ausgleichszahlung leisten, begrenzt auf extrabudgetäre Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Zu beachten ist hierbei ferner, dass eventuelle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz mindernd zu berücksichtigen sind.

Neben der vorgesehenen Möglichkeit von Ausgleichzahlungen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen Zusammen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Honorarverteilungsmaßstab so anpassen, dass im Falle von existenzgefährdenden Fallzahlminderungen, die Fortführung der Praxis möglich ist.

Letztlich ist das Problem der Fallzahlrückgänge und den damit einhergehenden Honorareinbußen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu lösen, wobei es derzeit noch keine tatsächlichen Rückmeldungen der KVen gibt, wie die Härtefall-Regelungen aussehen sollen und welche Nachweise erforderlich sein werden.

Fazit und Empfehlung

Ob die Intention des Gesetzgebers, durch das Krankenhausentlastungsgesetz tatsächlich die stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu schützen, erreicht werden kann, wird sich zeigen. Derzeit wird jedenfalls versucht, mit einer bis dato unbekannten Geschwindigkeit gesetzliche Regelungen zu schaffen, um zumindest die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens während der Krise und möglichst auch noch danach zu gewährleisten. Ob die nun gewählten Mittel hierfür ausreichen werden, wird sich zeigen. Sicherlich ist die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen in Deutschland in kurzen zeitlichen Abständen neu zu bewerten und – sofern die jetzigen Maßnahmen nicht ausreichend sind – gegebenenfalls neu zu justieren.

Aktuell gilt es, sich mit dem beschlossenen Hilfspaket für das Gesundheitswesen vertraut zu machen, um dessen Relevanz für die eigene Einrichtung zu bewerten. Bei diesem Vorhaben sowie der gegebenenfalls erforderlichen Ableitung von Handlungsempfehlungen begleitet und berät die CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einrichtungsträger und Ärzte mit der aus der Spezialisierung auf die Gesundheits- und Sozialwirtschaft folgende fachliche Kompetenz und Branchenkenntnis.

Wir beraten Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!