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Corona: Reicht das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz?

SodEG unterstützt Soziale Dienstleister und Einrichtungen finanziell

Am 27. März 2020 wurde das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ beschlossen. Eine Zusammenfassung aller verabschiedeten Gesetze – auch die speziellen vorrangigen Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser – finden Sie auf dieser Website. Zusätzlich haben wir für Sie die wichtigsten Gesetze auch in unsere Rubrik Neuigkeiten eingestellt.

Mit Artikel 10 des Sozialschutz-Pakets (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)) soll die Existenzsicherung von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, insbesondere auch dem SGB IX, erbringen, mithilfe eines Sicherstellungsauftrags der öffentlichen Hand umgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Soweit sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeiten für Unterstützungsleistungen ergeben, mithin z.B. aufgrund der weiteren Sicherstellung der vereinbarten Betreuungsleistungen in besonderen Wohnformen, ist dies für die Anwendung der Regelungen zur Existenzsicherung jedoch unschädlich, so die Gesetzesbegründung.

Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75% des Monatsdurchschnitts der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen. Die Länder können eine nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen.

Der Antrag auf Zuschüsse ist bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu stellen, zu dem die Einrichtungen und Dienste in einem Rechtsverhältnis stehen, also bspw. eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung haben.

Wichtig: bestimmte verfügbare Mittel sind vorrangig einzusetzen. Daher besteht ein Erstattungsanspruch der Leistungsträger gegenüber den Einrichtungen und Diensten in Bezug auf:

  • Mittel aus Rechtsverhältnissen mit den Leistungsträgern, soweit diese trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich sind,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Kurzarbeitergeld.

Zuschüsse des Bundes und der Länder werden verrechnet.

Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Das Gesetz ist bereits in Kraft getreten.

Aus den Reihen der Wohlfahrtspflege ist aber auch deutliche Kritik erhoben worden, weil das SodEG der Systemrelevanz der Einrichtungen und Dienste u.a. der Eingliederungshilfe nicht ausreichend Rechnung trage. So kennt das SodEG keinen Ausgleich von Mehraufwendungen für Personal- und Sachkosten in Einrichtungen, die die Versorgung und ggf. Quarantäne der BewohnerInnen rund um die Uhr sicherstellen müssen. Die Forderung nach Regelungen wie sie im „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ und dem neuen § 150 SGB XI zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen nun greifen, steht auch jetzt noch im Raum. Entsprechende Nachbesserungen des SodEG dürften dringend erforderlich sein.

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