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Covid-19-Gesetzgebung im Zivilrecht

Große Player wollen Mieten nicht zahlen

Zurzeit werden Gesetze wie am Fließband erlassen. Eines davon ändert temporär auch die zivilrechtlichen Regelungen. In diesem Beitrag widmen wir uns den Änderungen betreffend des Gesellschafts- und Insolvenzrechts, sowie den Regelungen zu Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet- und Darlehensverträgen.

Gesellschaftsrecht

Vorübergehend gelten für die Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften Erleichterungen bei der Beschlussfassung, um diese aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der Versammlungsfreiheit handlungsfähig zu belassen – diese können ohne physische Präsenz ergehen. Es werden zudem Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Mitglieder bestellt werden konnten. Umwandlungsmaßnahmen sollen zudem aufgrund der Fristverlängerung auf zwölf Monate für die Erstellung der Bilanz nicht an der aktuellen Situation scheitern.

Dauerschuldverhältnisse

Innerhalb der Dauerschuldverhältnisse mit ausdrücklicher Ausnahme von Miet- und Pachtverträgen, Darlehensverträgen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen ist ein Leistungsverweigerungsrecht für vor dem 08.03.2020 geschlossene wesentliche Verträge gesetzlich vorgesehen worden. Das Verweigerungsrecht steht ausschließlich Verbrauchern und Kleinstunternehmen zu, wenn diese aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbringen können ohne den eigenen Unterhalt, bzw. den Fortgang des Erwerbsbetriebes zu gefährden. Wesentliche Verträge sind dabei etwa Pflichtversicherungen, Lieferung von Strom und Gas, Telekommunikationsdienste. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro. Die Erleichterungen gelten nicht, wenn diese für den Gläubiger wiederum unzumutbar sind. Das Recht muss ggü. dem Gläubiger geltend gemacht werden und besteht fort; muss also später erfüllt werden. Für die Darlehensverträge gelten für Verbraucher Stundungsmöglichkeiten und Kündigungseinschränkungen seitens des Darlehensgebers.

Mietverhältnisse

Im Rahmen von Mietverhältnissen gibt es keine Einschränkung auf Verbraucher oder Kleinstunternehmen. Diese Regelungen finden zunächst auf alle Mieter und Pächter Anwendung. Es gibt auch anders als im obigen Abschnitt kein Leistungsverweigerungsrecht. Der Vermieter bzw. Verpächter kann lediglich aufgrund von Nichtzahlung der Miete/Pacht für den Zeitraum 01.04.20 – (zunächst) 30.06.20 nicht kündigen, wenn die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Die Mieter/Pächter bleiben trotzdem zur Zahlung verpflichtet und können ggf. in Verzug geraten. Es entfällt lediglich das (sekundäre) Kündigungsrecht aufgrund der Nichtleistung innerhalb dieses Zeitraumes bis zu dem 30.06.2022. Das Beruhen auf der Pandemie ist glaubhaft zu machen. Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen Pandemie und Nichtleistung regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist. Dies könnte also ein Mittel zur Liquiditätssicherung darstellen. Es sollte damit allerdings sorgsam umgegangen werden, wie an den Reaktionen zu beabsichtigten Mieteinstellungen der großen Unternehmen ersichtlich wird.

Änderungen des Insolvenzrechts

Trotz der Refinanzierungshilfen der Pflegebranche durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz besteht ggf. im Einzelfall ein Insolvenzrisiko. Hier greift Art. 1 COVID-19 - AbmilderungsG mit dem "COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)" und seinen Regelungen zu Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dies gilt dann, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht, sofern Aussichten darauf bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Der Ursachenzusammenhang wird vermutet, wenn Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ist demnach der Regelfall. Sie greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Die Vermutung des Beruhens der Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie knüpft jedoch nur an die Zahlungsunfähigkeit an. Ergibt sich nicht auf den ersten Blick, dass etwa ein Umsatzrückgang, Zahlungsausfall oder Auftragsabbruch Folge der Pandemie ist, sollte dies dokumentiert werden. Hier hilft jedoch im Fall einer späteren Auseinandersetzung die Vermutungsregelung weiter. Allerdings ist noch nicht eindeutig geregelt, wen die Beweislast im Falle einer späteren Streitigkeit hierüber z.B. mit einem Insolvenzverwalter trifft. Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch die Änderungen eingeschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, ist Voraussetzung, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Fazit

Grundsätzlich ist es notwendig, dass Erleichterungen geschaffen werden. Allerdings ist der Schutz überwiegend auf Verbraucher oder Kleinstunternehmen beschränkt, womit größere Unternehmen sich auf diese Normen nicht berufen können. Andererseits erfahren die Regelungen in Bezug auf das Mietrecht diese Einschränkung nicht und sie werden sofort „missbraucht“. Es könnte hierin lediglich eine Verlagerung der finanziellen Einbußen gesehen werden. Die Zahlungen sind zudem zu leisten – der Anspruch hierauf entfällt nicht – er wird verschoben. In der Hoffnung, dass nach der Krise die Wirtschaft wieder funktioniert. Das bleibt abzuwarten.

Sollten Sie Fragen haben, beraten wir Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!