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Prämienzahlung steuerfrei

Anerkennung unverzichtbarer Leistung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte bereits mit Pressemitteilung vom 3. April verkündet, dass die in der Öffentlichkeit längere Zeit diskutierte Sonderzahlung an Beschäftigte i.H.v. 1.500 Euro lohn- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten danach Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Das BMF hat zwischenzeitlich nachgezogen und mit Schreiben vom 9. April etwas ausführlicher zu der einkommensteuerlichen Einordnung der Prämienzahlung Stellung genommen. Danach soll die Prämienzahlung unter die bereits existierende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG subsumiert werden können. Es wird insoweit auf die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise abgestellt und daher die einengenden Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift als gegeben anzunehmen sind.

Das BMF weist indes ausdrücklich darauf hin, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (sog. Aufstockungsbeträge) und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld die der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Was ggf. unter dem Begriff „Beihilfen und Unterstützungen“ fallen kann, zeigt eine Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April betr. der „Erstattung von Verpflegungskosten in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen“. Danach erhalten die Einrichtungsträger in Bayern je Mitarbeiter eine pauschale Erstattung i.H.v. 6,50 Euro täglich für 20 Tage im Monat. Aufgrund der Besonderheit der Corona-Pandemie soll demnach eine unentgeltliche Verköstigung mit Speisen und Getränken kein Arbeitslohn sein. Soweit eine Barauszahlung der Verpflegungspauschale an den Arbeitnehmer erfolgt, soll dieser Betrag in die steuerfreie Prämienauszahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro eingerechnet werden können.

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