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Krankenhausentlastungsgesetz – Update

Wöchentliche Meldungen der Kliniken für finanzielle Unterstützung

Der allgemeine Tenor in der Politik ist, dass die Krankenhäuser nicht mit finanziellen Folgen der Corona-Pandemie alleine gelassen und etwaige Mindererlöse ausgeglichen werden sollen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes in § 21 KHG Ausgleichszahlungen vorgesehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt sich aus einem Vergleich der tagesaktuellen gegenüber der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten. Ist die Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag behandelten Patienten größer als die tagesaktuelle Zahl, so wird die sich hieraus ergebende Differenz mit der tagesbezogenen Pauschale von 560 € multipliziert.

Um die Ausgleichzahlung in Anspruch zu nehmen, wird es erforderlich sein, den Landesbehörden die Zahlen wöchentlich jeweils zum Dienstag zu melden. Die erstmalige Meldung ist zum 7. April 2020 bis 15:00 Uhr möglich.

In NRW wurde durch das Gesundheitsministerium (MAGS) zwar ein eigenes Dokument für die erstmalige Meldung zur Verfügung gestellt, trotzdem kann natürlich auch auf das zwischen Krankenkassen und DKG auf Bundesebene abgestimmte Formular zurückgegriffen werden. Zukünftige Meldungen sollen wohl nur noch mittels des abgestimmten Formulars erfolgen. Unerheblich, welches Dokument für die erstmalige Meldung genutzt wird, wichtig ist letztlich, dass die Meldung rechtzeitig beim MAGS erfolgt.

Neben der Zahlung eines tagesbezogenen Ausgleichsbetrags ist die Förderung zusätzlicher Intensivbetten möglich. Nach § 21 Abs. 5 KHG können zugelassene Krankenhäuser für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 € beantragen. Dass der Förderung vorangeschaltete Genehmigungsverfahren soll laut MAGS „möglichst unbürokratisch“ gehalten werden und rein elektronisch erfolgen, sodass zeitnah die Pauschale ausgezahlt werden kann. Das hierfür zu verwendende Formular steht ab dem 6. April 2020 zur Verfügung.

Mit Ministerschreiben vom 2. April 2020 wurde zudem eine Förderung auf die Anschaffung von Langzeitbeatmungsgeräten (inkl. des erforderlichen Verbrauchsmaterials) in Höhe von ebenfalls 50.000 € pro Gerät angekündigt. Ob diese Landesförderung parallel zum Pauschalbetrag des Bundes nach § 21 Abs. 5 KHG beantragt werden kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die Landesförderung für Beatmungsgeräte ist bis zum 14. April 2020 zu beantragen. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist für die Förderung handelt, ist – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – die Beantragung sowohl der Landes- als auch der Bundesförderung sinnvoll. Ob beide Förderungen dann auch parallel genehmigt werden, bleibt abzuwarten.

Fazit

Die finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser in der Zeit der Krise nimmt Gestalt an und offensichtlich versuchen die zuständigen Behörden die Gelder schnell den stationären Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Klar ist, dass trotz oder gerade wegen dieses zügigen Handelns viele Fragen offenbleiben bzw. sich in den nächsten Tagen und Wochen erst noch zeigen werden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die von Corona direkt oder indirekt betroffenen Kliniken und/oder sonstige stationäre Einrichtungen durch die gewährte Unterstützung tatsächlich so gestellt werden, wie sie ohne die Pandemie stünden. Welche wirtschaftlichen Folgen auf dem stationären Gesundheitsmarkt daher zukommen, bleibt abzuwarten.

Bei Fragen zu Hilfsmaßnahmen auf Landes- oder Bundesebene bzw. zur Beantragung dieser Mittel berät die CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sie gerne. Jetzt Kontakt aufnehmen!