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Änderungen des SodEG

Versicherungen in den Fokus, die Leistungen aufgrund des SodEG verweigern

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurde am 27. März 2020 verabschiedet. Seitdem haben sich einige Änderungsbedarfe ergeben, die die Bunderegierung mit dem gestrigen Sozialschutzpaket II auffangen will.

Hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungen des SodEG auf Frühförderstellen und SPZ verweisen wir auf unseren heutigen Artikel, den Sie hier finden, und in Bezug auf die Sicherstellung von Mittagsverpflegung durch WfbM und andere Leistungsanbieter auf diesen Artikel.

Hinzukommen folgende Neuregelungen des SodEG:

Versicherungsgesellschaften verweigern die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus Versicherungen von sozialen Dienstleistern gegen Schäden infolge Seuchen- oder Infektionsgefahr (Betriebsschließungsversicherungen) oder Allgefahrenversicherungen unter Verweis auf Zuschüsse nach dem SodEG. Daher wird nun durch Ergänzung des § 4 SodEG klargestellt, dass Zuschüsse nach dem SodEG in jedem Fall nachrangig sind. Damit soll vermieden werden, dass Versicherungsgesellschaften auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen nach dem SodEG als vorrangig verweisen und sich so ihrer grundsätzlichen vertraglichen Verpflichtung zur Leistung entziehen.

Auch etwaige Leistungen nach § 22 KHG und §149 SGB XI sind nunmehr ebenfalls als vorrangige Mittel zu berücksichtigen.

Darüber hinaus werden Mitteilungspflichten, die Erhebung, Speicherung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten geregelt sowie zusätzlich spezialgesetzlich u. a. datenschutzrechtliche Befugnisse geschaffen, damit die Leistungsträger unter anderem in die Lage versetzt werden, die Eigenangaben der sozialen Dienstleister für die Zuschussgewährung und im Rahmen des nachträglichen Erstattungsverfahrens zu überprüfen, indem sie sich gegenseitig die insoweit relevanten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten übermitteln können.

Ausdrücklich klargestellt wird ferner, welche Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des SodEG zuständig sind. Hierbei kommt es auf das zugrundliegende Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger und sozialem Dienstleister an: ist für dieses Rechtsverhältnis das Sozialgericht zuständig (z.B. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX), so ist auch für diese Streitigkeiten nach dem SodEG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Ist hingegen das Verwaltungsgericht originär zuständig (z.B. Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach dem SGB VIII), so gilt diese Zuständigkeit auch für sich aus dem SodEG ergebende Streitigkeiten. Eine Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren wurde ebenfalls geschaffen.

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