Wer die Regelaltersgrenze erreicht, muss nicht zwingend aufhören zu arbeiten. Seit 2026 gibt es neue Spielräume für die Weiterbeschäftigung – arbeitsrechtlich und steuerrechtlich.
Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann für Beschäftigte und Arbeitgeber attraktiv sein: Erfahrung bleibt im Unternehmen, Wissen geht nicht verloren und der Übergang in den Ruhestand lässt sich flexibler gestalten. Mit dem Jahresbeginn 2026 wurde dieser Weg nun durch die Einführung des § 41 Abs. 2 SGB VI rechtlich erleichtert. Er schafft eine Sonderregel für Beschäftigte, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben: Ein Arbeitsverhältnis kann unter erleichterten Bedingungen befristet – auch zu veränderten Bedingungen wie einer Arbeitszeitreduzierung – fortgesetzt oder neu begründet werden. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Planungssicherheit, für Beschäftigte mehr Wahlfreiheit.
Lockerung des Vorbeschäftigungsverbotes
Bislang scheiterte eine sachgrundlose Befristung häufig am Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Genau hier setzt die gesetzliche Neuregelung an: Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dieses Verbot in den Fällen des § 41 Abs. 2 SGB VI nicht mehr, wenn die übrigen Voraussetzungen des Teilzeitbefristungsgesetzes eingehalten sind. Maßgeblich bleiben damit weiterhin die allgemeinen Grenzen des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, also insbesondere die maximale Befristungsdauer von zwei Jahren mit höchstens dreimaliger Verlängerung. Zusätzlich gilt eine Sonderobergrenze: Mit demselben Arbeitgeber sind sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur bis zu insgesamt acht Jahren oder höchstens zwölf befristeten Verträgen zulässig. Arbeitsrechtlich kommt es vor allem auf die richtige Vertragsgestaltung an. Wer die Weiterarbeit nach Renteneintritt sauber regeln will, sollte zuerst prüfen, ob im bestehenden Arbeitsvertrag bereits eine Altersgrenzenregelung enthalten ist. Fehlt eine wirksame Altersgrenzenregelung, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Renteneintritt, sondern läuft grundsätzlich unbefristet weiter.
Der Fokus liegt auf der arbeitsvertraglichen Gestaltung
Ist eine Altersgrenze vereinbart, kommt vor deren Erreichen eine Hinausschiebensvereinbarung in Betracht. Dabei wird der Beendigungszeitpunkt des bestehenden Arbeitsverhältnisses vertraglich nach hinten verlagert. Wichtig ist die saubere Dokumentation, damit kein neues Arbeitsverhältnis „versehentlich“ entsteht. Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen, wie etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit, ist in direktem Zusammenhang mit der Hinausschiebensvereinbarung jedoch rechtlich mit erheblichen Bedenken verbunden. Soll die Beschäftigung nach Rentenbeginn also bewusst verändert werden oder soll eine Rückkehr aus dem Ruhestand erfolgen, eröffnet § 41 Abs. 2 SGB VI die Möglichkeit zum Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Für Arbeitgeber bleiben Form, Zeitpunkt und die Einbindung weiterer Regelungen besonders wichtig. Befristungsabreden müssen rechtzeitig und in der erforderlichen Form getroffen werden. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Vorgaben enthalten, die bei der Gestaltung zu beachten sind.
Die passende steuerrechtliche Ergänzung bildet die Aktivrente
Mit der zum 1. Januar 2026 eingeführten Aktivrente erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen neuen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro im Monat auf ihren Arbeitslohn. Die Regelung soll das Weiterarbeiten im Ruhestand attraktiver machen und eröffnet steuergünstige Gestaltungsmöglichkeiten. Damit ergänzt das Steuerrecht die arbeitsrechtliche Neuregelung der Weiterbeschäftigung. Kern der Aktivrente ist § 3 Nr. 21 EstG. Dieser sieht vor, dass bis zu 2.000 Euro Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei bleiben. Begünstigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige, die
- die gesetzliche Regelaltersgrenze (§ 35 S. 2 bzw. § 235 SGB VI) erreicht haben – Menschen in vorzeitigem Ruhestand sind daher von der Begünstigung ausgeschlossen,
- nichtselbstständig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und
- für deren Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge bzw. Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu leisten sind.
Nicht erfasst sind insbesondere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Beamtenbezüge, Abgeordnetenbezüge sowie Minijobs (geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen). Zwar gilt die Befreiung nicht für Beamtenbezüge und Selbstständige. Ruhestandsbeamte und Selbstständige mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften können unter den weiteren Voraussetzungen aber sehr wohl von der Befreiung profitieren. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) sind insoweit steuerfrei, wie sie gemeinsam mit dem
laufenden Arbeitslohn die 2.000-Euro-Grenze des jeweiligen Monats nicht überschreiten.
Wichtig: Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht; die Beiträge werden weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen aus dem vollen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet.
FAZIT
Für Unternehmen kann die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein wirksames Instrument gegen den Fachkräftemangel sein. Gerade in Bereichen mit hohem Erfahrungswissen lohnt sich ein flexibles Modell für Beschäftigte. Wer den Übergang rechtssicher gestaltet, bindet wertvolles Know-how und ermöglicht Beschäftigten zugleich einen finanziell interessanten Schritt in einen aktiven Ruhestand. Die steuerliche Aktivrente führt zudem zu einer deutlichen steuerlichen Entlastung des aktiven Ruhestandes: Bei vollständiger Ausschöpfung sind bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn pro Jahr steuerfrei. Bei der konkreten Ausgestaltung von Beschäftigungsmodellen (z. B. Kombination von Altersrente, Teilzeit und Aktivrente) ist daher eine einzelfallbezogene arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Prüfung empfehlenswert.
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