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Anpassung der berufsrechtlichen Vorgaben

Bestätigungsvermerk bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben

Grundlagen

Mit dem Ziel einer Steigerung des Informationswertes und einer Reduzierung der Erwartungslücke wurden seit dem Jahr 2019 in großen Teilen neu formulierte Bestätigungsvermerke erteilt. Auch Eigenbetriebe waren von diesen Änderungen betroffen und haben entsprechende Bestätigungsvermerke erhalten. Diese basierten auf Beispielformulierungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) e.V. Eine entsprechende Verlautbarung, die den berufsrechtlichen Rahmen ausführt, ist im Dezember 2020 veröffentlicht worden. Bezogen auf die kommunalen Wirtschaftsbetriebe ergeben sich einige Besonderheiten, die nachfolgend dargestellt werden.

Konkreter Bezug auf die Rechnungslegungsvorschriften

Die dem Abschluss zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften sind im Bestätigungsvermerk möglichst genau zu beschreiben. Wenn eigenbetriebsrechtliche Vorschriften in bestimmten Bundesländern Wahlmöglichkeiten zwischen den handelsrechtlichen Vorschriften bzw. der kommunalen Doppik eröffnen, ist es nicht ausreichend, nur allgemein auf die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften Bezug zu nehmen. Es empfiehlt sich für diesen Fall, die Rechnungslegungsvorschriften genau zu benennen (z.B. "Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes XY i.V.m. den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften").

Hinweise im Bestätigungsvermerk

Es ist dem Abschlussprüfer möglich, im Bestätigungsvermerk Hinweise auf besondere Sachverhalte zu geben, ohne dass der Bestätigungsvermerk dadurch eingeschränkt wird. Dies scheint z.B. dann geboten, wenn das Regelwerk nach Landesrecht zwar eine vollständige Abbildung von Vermögen und Schulden fordert, aber andererseits ein Passivierungsverbot für Pensionsrückstellungen enthält, das dem Vollständigkeitsgebot entgegensteht.

Erweiterung um zusätzliche Aussagen

Wenn der Prüfungsgegenstand der Jahresabschlussprüfung durch gesetzliche Vorschriften nach Bundes- oder Landesrecht erweitert wird (z.B. Prüfung nach § 53 HGrG), darf im Bestätigungsvermerk nur dann eine Aussage dazu getroffen werden, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung eine Aussage dazu explizit im Bestätigungsvermerk verlangt. Da dies bei der Erweiterung um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nicht der Fall ist, wird über das Ergebnis lediglich im Prüfungsbericht, nicht jedoch im Bestätigungsvermerk berichtet.

In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wird jedoch z.B. eine ausdrückliche Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bestätigungsvermerk verlangt. In diesem Fall wird dem Bestätigungsvermerk ein gesonderter Abschnitt unter der Überschrift "Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen" eingefügt, in dem diese geforderten Aussagen zusammengefasst werden.

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