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Arzthaftung

Standard vs. Wirtschaftlichkeit

Angesichts stetig steigender Kosten im Gesundheitswesen bei gleichzeitig zunehmend begrenzten finanziellen Ressourcen stellt sich immer drängender die Frage, ob die Leistungserbringer das bisherige Versorgungsniveau langfristig aufrechterhalten können. Dabei rückt auch die haftungsrechtliche Dimension in den Fokus: Können wirtschaftlich motivierte Einschränkungen die medizinisch gebotene Behandlung beeinflussen und eine Verletzung des ärztlichen Standards – und damit ein haftungsrelevantes Verhalten – begründen?

Ein Überblick

Im Zentrum steht bei dieser Frage das Spannungsverhältnis zwischen dem zivilrechtlich geforderten medizinischen Standard und dem sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Gleichzeitig verlangt § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, dass die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Laut Gesetzgeber stehen beide Prinzipien nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich. In der Praxis geraten Ärztinnen und Ärzte jedoch zunehmend unter Druck: Auf der einen Seite steigen die Erwartungen von Patienten und Gesellschaft an eine moderne, individualisierte Medizin. Auf der anderen Seite führen Budgetierungen und Sparzwänge zu strukturellen Engpässen, die auch die Behandlungsrealität beeinflussen können.
Haftungsrechtlich ist jedoch klar: Der aus dem medizinischen Standard abgeleitete ärztliche Sorgfaltsmaßstab wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht relativiert. Auch unter Kostendruck schulden Leistungserbringer eine Behandlung nach dem jeweils geltenden Facharztstandard. Eine Unterschreitung kann haftungsrechtlich relevant sein – unabhängig davon, ob dafür eine Vergütung erfolgt. Das Haftungsrecht orientiert sich am medizinisch Erforderlichen, nicht am wirtschaftlich Möglichen. Während das Sozialrecht abstrakte Grenzen im Vorfeld zieht, prüft das Zivilrecht nachträglich den Einzelfall. Die damit verbundene Doppelbelastung der Ärzteschaft wird sich weiter verschärfen, wenn der Leistungskatalog der GKV hinter dem medizinisch Gebotenen zurückbleibt.

FAZIT

Das Wirtschaftlichkeitsgebot modifiziert den aus dem medizinischen Standard abgeleiteten ärztlichen Sorgfaltsmaßstab nicht, sondern der aus dem medizinischen Standard abgeleitete Sorgfaltsmaßstab hat Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot und bildet dessen Grenze. Auch bei Budgetierungen besteht für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Behandlung nach fachlichem Standard. Eine Absenkung haftungsrechtlicher Anforderungen ist nur im Rahmen vertretbarer Risiken zulässig.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!