Mit der Entscheidung des BAG vom 21. Mai 2026, Az. 8 AZR 194/25, ist das „Egenberger"-Verfahren nach der BVerfG-Entscheidung vom 29. September 2025 nach fast 14 Jahren und dem Durchlaufen sämtlicher Instanzen beendet – zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.
Das BAG hält fest: Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen dürfen eine Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung verlangen, „wenn diese nach Art der Tätigkeit oder den Umständen der Ausführung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
Ausgangspunkt war eine befristete Referentenstelle bei einem Werk der EKD. Die Tätigkeit umfasste schwerpunktmäßig die Erarbeitung eines Parallelberichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention, Stellungnahmen sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Gefordert wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Gespräch eingeladen; die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt. Sie machte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit geltend.
Der Fall ging durch alle Instanzen: Das Arbeitsgericht sprach eine (reduzierte) Entschädigung zu, das LAG wies die Klage ab. Das BAG hatte nach Vorlage an den EuGH 2018 eine teilweise Entschädigung zugesprochen. Das BVerfG hob dieses Urteil 2025 auf und gab dem BAG eine verfassungsrechtliche Leitplanke mit. Nach erneuter Verhandlung hatte die Revision der Klägerin nunmehr keinen Erfolg.
Das BAG unterstellt zwar, dass die Stellenausschreibung mit der Forderung nach Kirchenzugehörigkeit eine Benachteiligung indiziert. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt. In unions- und verfassungskonformer Auslegung komme es darauf an, ob die Kirchenzugehörigkeit nach Art der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle und im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit zur Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen sei.
Der Senat gewichtet nun anders als noch 2018: Entscheidend ist, dass die Stelle ausdrücklich die Aufgabe umfasst, den Beklagten bzw. die Diakonie Deutschland nach außen zu vertreten. Diese ausgeprägte Repräsentationsfunktion rechtfertigt es angesichts des kirchlichen Ethos, an der Kirchenmitgliedschaft als zwingender Zugangsvoraussetzung festzuhalten.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung keine Rückkehr zum pauschalen Mitgliedschaftserfordernis. Die Kirchenzugehörigkeit bleibt eine Ausnahme, die im Einzelfall zu begründen ist. Zugleich macht das BAG deutlich: Je stärker eine Funktion von Außenvertretung, Vertrauensbildung und Profilierung des kirchlichen Ethos geprägt ist, desto eher kann § 9 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion tragen. Umgekehrt bleiben Stellen mit überwiegend fachlich-administrativem Zuschnitt ohne besonderen Repräsentationscharakter rechtlich sensibel, wenn dort weiterhin schematisch Kirchenmitgliedschaft gefordert wird.
Konsequenz sollte sein, Stellenprofile kritisch zu überprüfen, die Anknüpfung an das kirchliche Selbstverständnis transparent zu dokumentieren und die Forderung nach Kirchenzugehörigkeit auf solche Funktionen zu konzentrieren, in denen Ethos- und Repräsentationsaufgaben tatsächlich prägend sind. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!