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Aufbruchsstimmung in Sachen Nachhaltigkeit

Was jetzt wirklich zählt

Immer mehr Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft widmen sich mit zunehmenden Ressourcen der nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmens und der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Keinesfalls zu früh, denn die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht steht unmittelbar bevor. Auf dieser Basis müssen in vielen Unternehmen für das Jahr 2025 Nachhaltigkeitsberichte erstellt werden. Vielfach stellt sich auch die Frage, wie Aspekte der Nachhaltigkeit die Bilanzierungspraxis beeinflussen.

Regulatorik – ein Update

Die regulatorische Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Ursprünglich hätte die CSRD schon bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt sein sollen. Bislang ist dies zwar nicht geschehen, doch hat die Bundesregierung am 24. Juli 2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht veröffentlicht. Hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen „Leitplanken“ sind aus Sicht des anwendenden Unternehmens keine Veränderungen zu erwarten.

Warum die richtige Weichenstellung bis zum Jahresende so wichtig und herausfordernd ist:

Kernelement des Nachhaltigkeitsberichts – die Wesentlichkeitsanalyse

Die Basis für eine vollständige und prüfungssichere Nachhaltigkeitsberichterstattung bildet die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Diese ist für alle zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen obligatorisch. Auch Unternehmen, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und veröffentlichen, sollten dieses Instrument in der Berichterstattung abbilden.

Hilfestellungen können in diesem Zusammenhang die entsprechenden Guidelines der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) leisten, da dieses Expertengremium wesentlich an der Ausgestaltung der Berichtsinhalte (ESRS, European Sustainability Reporting Standards) mitgewirkt hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit Nachhaltigkeitsaspekte die Unternehmenstätigkeit beeinflussen (Outside-in-Perspektive) und wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf Menschen und Umwelt auswirken (Inside-out-Perspektive). Zunächst werden relevante Stakeholder (z. B. Mitarbeitende, Kreditinstitute, Fördermittelgeber) identifiziert und im weiteren Verlauf die Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks, Opportunities – IRO) des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten nach festgelegten Kriterien gewichtet.

Aus der Wesentlichkeitsanalyse ergibt sich, zu welchen wesentlichen Themen nach den ESR-Standards Bericht zu erstatten ist und welche Themen nicht wesentlich sind und keine Berichterstattung nach ESRS erfordern. Insofern geht damit auch eine Skalierung der Berichterstattung einher. 

EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852) – Relevanz für Sozialunternehmen

In der allgemeinen Diskussion um den Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD gerät die EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852) häufig (zu Unrecht) etwas in den Hintergrund. Jedoch sind Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialbranche auch hiervon unmittelbar betroffen. So ergeben sich für Kapitalgesellschaften teils umfangreiche Berichterstattungspflichten – wenngleich lediglich zu drei übergeordneten Aspekten Kennzahlen offengelegt werden müssen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die im Sinne der Taxonomie nachhaltigen (taxonomiefähigen bzw. taxonomiekonformen) Umsatzerlöse im Verhältnis zu den gesamten Umsatzerlösen, den Anteil von nachhaltigen Investitionsausgaben (CapEx) an den gesamten Investitionsausgaben, sowie den Anteil nachhaltiger Betriebsausgaben (OpEx) im Verhältnis zu den gesamten Betriebsausgaben.

Die Erfüllung der Angabepflichten wird im Nachhaltigkeitsbericht erfolgen. Im Unterschied zum Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD sind bei der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung bereits im ersten Jahr der Anwendung Vergleichszahlen anzugeben.

Der Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung erstreckt sich jedoch – nach herrschender Meinung – nicht auf mittelbar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen, was im Umkehrschluss bedeutet: Betroffen sind große Kapitalgesellschaften. 

Relevanz von Nachhaltigkeitsaspekten für die Bilanzierung – eine Bestandsaufnahme

Die Frage, inwieweit sich Nachhaltigkeitsaspekte auf die Bilanzierung auswirken, war nicht nur bei Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche in der Praxis bisher von eher untergeordneter Bedeutung. Zwar ergaben sich Anknüpfungspunkte, wie beispielsweise durch die Bilanzierung bzw. das Vorhandensein von ESG-konform investierenden Anlageformen (ETF, Aktienfonds o. Ä.) oder durch nachhaltige Finanzinstrumente in Form von Green Bonds (grüne Anleihen). Deren bilanzielle Abbildung unterscheidet sich jedoch nicht von der bisher bekannter Anlageformen.

Durch den Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) vom 3. Juli 2023 finden Nachhaltigkeitsaspekte auch in die Bilanzierung und Bewertung von Gebäuden Eingang. Aufgrund der sich durch die Neufassung des Klimaschutzgesetzes von 2023 ergebenden gesetzlichen Verpflichtung, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren, sieht der IFA (Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des IDW) Handlungsbedarf dahingehend, solche Investitionen bei der Beurteilung der Gebäudequalität stärker zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass bei jeweiliger Betrachtung des Einzelfalls und im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren unter Umständen eine Aktivierung und keine erfolgswirksame Verbuchung der Maßnahme erfolgen könnte.

FAZIT

Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ersten Berichte für das Jahr 2025 erstellt werden müssen, sollte – sofern noch nicht geschehen – noch im Jahr 2024 mit der elementar wichtigen Wesentlichkeitsanalyse begonnen werden. Im Rahmen der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts werden sich die Wirtschaftsprüfenden ausführlich mit der Wesentlichkeitsanalyse auseinandersetzen. Insofern erscheint hier eine frühzeitige Kommunikation mit der jeweiligen Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ratsam.

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