Stiftungen des öffentlichen Rechts können wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, mit denen sie am Markt auftreten und Einnahmen erzielen. Sobald eine solche Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird, Einnahmen erwirtschaftet und sich klar vom übrigen Aufgabenbereich der Körperschaft abhebt, spricht man von einem sogenannten BgA. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Gewinn angestrebt wird.
Als grober Anhaltspunkt gilt, dass ein BgA typischerweise vorliegt, wenn der Jahresumsatz nachhaltig mehr als 45.000 Euro beträgt. Gleichartige Tätigkeiten werden zu einem einzigen BgA zusammengefasst. Ein BgA kann jedoch nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. Die Einnahmen eines BgA unterliegen zunächst der Ertragsteuerpflicht.
Diese können jedoch auch steuerbegünstigt ausgestaltet werden. Dafür ist zunächst erforderlich, dass die Satzung des BgA die gesetzlichen Anforderungen an gemeinnützige Körperschaften erfüllt und eindeutig die Förderung steuerbegünstigter Zwecke festlegt.
Zusätzlich muss die tatsächliche Geschäftsführung der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken entsprechen. Das bedeutet, dass der BgA seine Mittel ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden darf und entsprechend den Vorgaben der Satzung agiert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der BgA steuerbegünstigt sein und insbesondere mit ihren steuerbegünstigten Tätigkeiten von der Ertragsteuer befreit werden.
Gerne möchten wir Ihnen die gesetzlichen Grundlagen anhand eines konkreten Beispiels näherbringen:
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts betreibt einen Kindergarten, eine Jugendherberge, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung und eine Beratungsstelle für Suchtkranke. Mit diesen Einrichtungen bietet die Stiftung Leistungen an, die grundsätzlich auch andere – etwa private – Anbieter erbringen könnten. Es handelt sich also um wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Wettbewerb stehen. In diesem Beispiel lassen sich drei Betriebe gewerblicher Art identifizieren: Aufgrund ihrer ähnlichen Ausrichtung lassen sich der Kindergarten und die Jugendherberge in einem BgA zusammenfassen, die Werkstatt für Menschen mit Behinderung und die Beratungsstelle für Suchtkranke bilden den zweiten und dritten BgA. Überschreiten die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nachhaltig jeweils 45.000 Euro im Jahr, unterliegen sie der Ertragsteuerpflicht.
Gerade in solchen Konstellationen kann es aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein, die Betriebe gewerblicher Art als gemeinnützig auszugestalten. Im dargestellten Beispiel kommen insbesondere die Förderung
- der Erziehung,
- die Förderung der Behindertenhilfe und
- die Förderung der Wohlfahrtspflege
als steuerbegünstigte Zwecke in Betracht. Werden die Satzungen der einzelnen BgA so angepasst, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an gemeinnützige Satzungen erfüllen, und wird die tatsächliche Geschäftsführung entsprechend diesen Vorgaben ausgerichtet, können die betreffenden Tätigkeiten steuerbegünstigt ausgeübt werden.
Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte aus den Leistungen, mit denen die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsteuer befreit sind. Die weiteren Grundsätze der Abgabenordnung zur Steuervergünstigung aufgrund der Förderung gemeinnütziger Zwecke sind weiterhin zu beachten.
Während ertragsteuerlich die einzelnen BgA die Steuerpflichtigen sind, ist für die Umsatzsteuer die Stiftung des öffentlichen Rechts als Ganzes das Steuersubjekt. Die umsatzsteuerlich relevanten Einnahmen der einzelnen BgA werden bei der Stiftung zusammengefasst und von ihr im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung erklärt.
Die gemeinnützige Ausgestaltung von Betrieben gewerblicher Art bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bietet damit erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, verlangt aber zugleich eine sorgfältige rechtliche und organisatorische Umsetzung.
Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne dabei, mögliche Betriebe gewerblicher Art zu identifizieren, zu prüfen, wo eine gemeinnützige Ausgestaltung sinnvoll und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Satzungen und Strukturen steuerlich optimal und rechtssicher zu gestalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung eingehalten werden. Jetzt Kontakt aufnehmen!