Bereits im Jahr 2019 erließ die EU die Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Das zugehörige Umsetzungsgesetz ist in Deutschland unter der Bezeichnung „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) zum 28. Juni 2025 in Kraft getreten.
Der Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Dadurch – so der Gesetzeswortlaut – werde für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen. Das BFSG adressierte bestimmte „Wirtschaftsakteure“. Der Oberbegriff umfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer gleichermaßen. Ob die jeweilige Tätigkeit aus einer gemeinnützigen Absicht heraus erfolgt, ist insofern unerheblich.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt insbesondere der Online-Verkauf jeglicher Produkte und die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern über Webseiten und Apps. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) fallen hierunter auch Terminbuchungs-Tools, die etwa in die Webseite eines Friseurgeschäfts integriert sind (BMAS, Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, Stand: 4. Juli 2022, S.2). Hingegen sind Shops, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten sowie Kleinstunternehmen, vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen. Unter einem „Kleinstunternehmen“ versteht das Gesetz ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.
Sofern ein Wirtschaftsakteur zur Anwendung des BFSG verpflichtet ist, muss er bestimmte Informationspflichten erfüllen. Außerdem sind etwa im Bereich eCommerce verschiedene Funktionen im Bereich von Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung nach festgelegten Kriterien zu gestalten, sofern diese Funktionen tatsächlich bereitgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Rückausnahme zu beachten: Führt die Einhaltung der Anforderungen des BFSG zu „unverhältnismäßigen Belastungen“ für einen Wirtschaftsakteur, sind bestimmte Anforderungen nicht zu erfüllen. Hierfür ist eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Auf eine solche Unverhältnismäßigkeit kann sich ein Wirtschaftsakteur jedoch nicht berufen, wenn er zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel zum Beispiel von gemeinnützigen Stiftungen oder Vereinen erhält. Demnach sollten insbesondere Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die einen eigenen Online-Shop betreiben, prüfen, ob ein Handlungsbedarfs besteht.
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