Die Bauabzugsteuer im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet bestimmte Auftraggeber (Leistungsempfänger) von inländischen Bauleistungen dazu, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung des bauleistenden Unternehmers einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die wir in diesem Beitrag kurz darlegen möchten. Dies gilt grundsätzlich auch für jPöR.
Was gilt als Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG?
Der Begriff der Bauleistung im Sinne des § 48 EStG umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt nach dem Verwaltungsschreiben des BMF grundsätzlich eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG dar. Nicht unter den Begriff der Bauleistung fallen in der Regel bloße planerische Tätigkeiten oder Reinigungsleistungen sowie Wartungsarbeiten.
Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?
Zum Steuerabzug verpflichtet sind grundsätzlich alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), soweit sie Bauleistungen im Inland beziehen. Bei jPöR kann der Steuerabzug auch durch einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) vorgenommen werden.
Der Steuerabzug ist dabei grundsätzlich unabhängig davon durchzuführen, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz im Inland hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das Erbringen von Bauleistungen zum Unternehmenszweck des Leistenden gehört oder ob dieser nur gelegentlich oder ausnahmsweise eine Bauleistung erbringt.
Abstandnahme sowie Durchführung vom Steuerabzug
Vom Steuerabzug kann unter anderem abgesehen werden, sofern der Leistende dem Auftraggeber rechtzeitig eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Die Freistellungsbescheinigung kann von dem bauleistenden Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt formlos beantragt werden. Ebenfalls entfällt der Abzug, wenn die Bagatellgrenzen nach § 48 Abs. 2 S. 1 EStG nicht überschritten werden (unter anderem Wert der Gegenleistung von unter 5.000 Euro pro Jahr je Bauleistenden).
Wird die Bagatellgrenze – auch nachträglich – überschritten, unterliegt die gesamte Gegenleistung grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer und der Leistungsempfänger hat – sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt – von der Gegenleistung 15 % einzubehalten, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die Finanzverwaltung zu übermitteln und den Steuerbetrag an die Finanzkasse zu überweisen. Zusätzlich ist der Leistungsempfänger verpflichtet, in diesen Fällen einen Abrechnungsbeleg zu erstellen.
Besonderheiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Vergütungen für Bauleistungen, die jPöR im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erbringen, unterliegen grundsätzlich nicht dem Steuerabzug. Sie haben bei der Ausführung bzw. Abrechnung der Bauleistung auf ihren Status als jPöR und ihre hoheitliche Tätigkeit hinzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine jPöR eine Bauleistung bzw. Abrechnung gegenüber einer anderen jPöR erbringt. Der Steuerabzug ist allerdings vorzunehmen, wenn die leistende jPöR in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) tätig wird.
Fraglich ist, wann die jPöR bei dem Bezug von Bauleistungen in den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer fällt. Die Finanzverwaltung sowie die herrschende Meinung in der Literatur vertreten unseres Erachtens die Auffassung, dass die Abzugsverpflichtung nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers betrifft. Für die JpöR bedeutet dies, dass nur dann eine Abzugsverpflichtung greift, wenn der Bezug der Bauleistung im unternehmerischen Bereich, bzw. sofern der § 2b UStG noch nicht angewendet wird, in einem BgA erfolgt. Wie sich die künftig verpflichtende Anwendung des § 2b UStG auf die Bauabzugsteuer auswirkt, ist nach unseren Informationen noch nicht abschließend geklärt. Hier wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung wünschenswert.
Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass einzelne Stimmen der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei jPöR die Abzugsverpflichtung ohne inhaltliche Einschränkung gilt und dass es demnach nicht erforderlich ist, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin ist. Dies bedeutet, dass die jPöR – unerheblich für welchen Bereich der Leistungsbezug erfolgt – der Bauabzugsteuer unterliegen würde.
Fazit
Die Thematik Bauabzugsteuer ist komplex und kann mitunter zu einem hohen steuerlichen Risiko führen. Aus diesem Grund sollte die Bauabzugsteuer unbedingt in den Blick genommen werden, wenn die jPöR Bauleistungen bezieht.
Sofern dabei Fragen aufkommen sollten, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Im Zweifel sollte die Freistellungsbescheinigung angefordert werden oder sich die jPöR mit der Finanzverwaltung abstimmen. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen die jPöR den § 2b UStG bereits anwendet.
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