Leistungen können dem steuerbegünstigten Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 zugeordnet werden, wenn sie im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der PatientInnen notwendig sind. Gleiches gilt für typischerweise im Rahmen des Versorgungsauftrages gegenüber den PatientInnen erbrachte Leistungen, soweit der Sozialversicherungsträger die entstandenen Kosten trägt.
Im Umkehrschluss soll der Sozialversicherungsträger von einer etwaigen Ertragsteuer entlastet werden.
Das Finanzgericht Münster ordnet im Urteil vom 15. November 2024 (Az. 12 K 817/19 G, F) die Unterbringung von Begleitpersonen als steuerbefreite Krankenhausleistung ein, sofern deren medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar dokumentiert ist. Fehlt ein solcher Nachweis, droht die Einordnung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die Unterbringung von Begleitpersonen gehört nur dann zu den steuerbefreiten Krankenhausleistungen, wenn die Begleitperson medizinisch notwendig ist. Entscheidend ist ein unmittelbarer medizinischer Nutzen. Dieser kann nach Auffassung des Finanzgerichtes vorliegen, wenn etwa die Begleitperson bei der Grundversorgung hilft und diese Unterstützung für den Behandlungserfolg erforderlich ist.
Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Menschen mit Behinderung ist die medizinische Notwendigkeit i. d. R. erfüllt. Demnach entlastet die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen auch die Sozialversicherungsträger. Dies basiert auf der Annahme, dass die Begleitpersonen – ohne dass dafür Nachweise vorgehalten werden müssen – bei der Pflege der PatientInnen unterstützen und somit das Pflegepersonal entlasten.
Eine bloß seelische Unterstützung, ohne erkennbaren medizinischen Bezug, genügt demgegenüber grundsätzlich nicht, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.
Der zentrale Punkt zur Erlangung der Steuerbefreiung ist die Nachweisführung. Der medizinische Nutzen muss nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Finanzverwaltung nachweisbar sein. Hierzu genügt eine separate ärztliche Bescheinigung für jede Begleitperson aus, die folgende Informationen enthält:
- genaue Diagnose,
- Behandlungszeitraum,
- Zeitraum der erforderlichen Anwesenheit der Begleitperson sowie
- konkrete Angaben zur Einbeziehung der Begleitperson in die Behandlung.
Allgemeine oder pauschale Formulierungen genügen regelmäßig nicht den Anforderungen an die Nachweisführung und können dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Steuerbegünstigung nachträglich versagt. Es bestehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwendung gleichlautender Textpassagen in den ärztlichen Bescheinigungen, solange die Diagnosen und medizinischen Konstellationen vergleichbar sind. Standardisierte Formulierungen können die tägliche Praxis im Krankenhaus daher deutlich erleichtern.
Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, lässt sich im Rahmen einer Außenprüfung nachvollziehen, dass die Wahlleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung steht. Vor diesem Hintergrund sollten Krankenhäuser ihre Prozesse rund um Wahlleistungen bei der Unterbringung von Begleitpersonen kritisch durchleuchten.
Neben steuerrechtlichen Anforderungen ergeben sich auch im medizinrechtlichen Nachweispflichten für die Abrechnung der Unterbringung von Begleitpersonen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Dokumentation nach SGB V in Verbindung mit der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Zusammenspiel von Medizinrecht und Steuerrecht gilt es Synergien zu heben. So sollten die Dokumentationsprozesse einheitliche Vorgaben für ärztliche Bescheinigungen, Dokumentation in der Patientenakte und Abrechnung enthalten, die sowohl steuer- als auch medizinrechtliche Anforderungen beachten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob Ihre Dokumentation zur Unterbringung von Begleitpersonen den Anforderungen an die Nachweisführung standhält. Jetzt Kontakt aufnehmen!