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Beschäftigungssicherungsordnung

Chancen und Risiken

Am 31. Mai 2023 ist die Beschäftigungssicherungsordnung (BSO) in Kraft getreten. Sie bietet kirchlichen Einrichtungen die Chance, in einer existenzbedrohenden Lage Arbeitsplätze und das Einkommen ihrer Beschäftigten zu sichern. Im Vorfeld gilt es jedoch, zahlreiche Hürden zu überwinden und Risiken gut abzuwägen.

Massive Kostensteigerung bei kirchlichen Einrichtungen 

Massive Kostensteigerungen, eine sich verschlechternde Refinanzierungssituation und eine schlechte Zahlungsmoral der Kostenträger sowie Personalmangel – immer mehr Einrichtungen kirchlicher Träger geraten in eine wirtschaftliche Schieflage. Nicht selten ist in der Folge zu prüfen, ob personelle Maßnahmen bis hin zu betriebsbedingten Kündigungen ergriffen werden müssen, um die Personalkosten zu senken und drohende Liquiditätsengpässe abzuwenden. Insbesondere die Jahressonderzahlungen stellen die Einrichtungen regelmäßig vor große Herausforderungen.

Die BSO als Lösungsoption?

Die Beschäftigungssicherungsordnung vom 31. Mai 2023 ermöglicht kirchlichen Einrichtungen, ihre Personalkosten temporär zu reduzieren. In Zeiten eines hohen Insolvenzrisikos kann die BSO so dazu beitragen, kurzfristige Liquiditätsengpässe abzumildern. Gleichzeitig sollen dadurch Arbeitsplätze und das Einkommen der Beschäftigten gesichert werden. Folgende Maßnahmen können mit der Mitarbeitervertretung vereinbart werden (§ 1 Abs.1 ff. BSO):

  • Reduzierung der Jahressonderzahlung
  • Vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich

 "Die BSO schafft Lösungsoptionen für Liquiditätsengpässe – Chancen und Risiken sind jedoch im Bedarfsfall kritisch gegeneinander abzuwägen."

– Daniela Lechner, Expertin für Personalentwicklung

Die Hürden für eine Dienstvereinbarung sind hoch

Der Abschluss einer Dienstvereinbarung bedingt eine transparente schriftliche Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung gegenüber der Mitarbeitervertretung sowie die Gewährung von Einsicht in die entsprechenden Unterlagen. Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sich durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Rechnungsprüfer unterrichten zu lassen. Je nach Umfang der zu vereinbarenden Maßnahmen ist ggf. sogar ein Testat eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der Bestandsgefährdung der Einrichtung vorzulegen. Als besonders herausfordernd dürfte sich die Begründung erweisen, weshalb es ausschließlich durch die in der Dienstvereinbarung getroffenen Maßnahmen gelingen kann, die wirtschaftliche Schieflage ohne Beendigungskündigungen zu überwinden.

Wo Licht ist, ist auch Schatten

Nicht immer ist es für kirchliche Einrichtungen wirklich zielführend, in Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung zu treten: Die Flexibilität des Unternehmens kann durch die Laufzeit der Dienstvereinbarung eingeschränkt werden. Einmal festgelegte Maßnahmen stellen langfristige Verpflichtungen für die Einrichtung dar. Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Laufzeit der Dienstvereinbarung sogar ausgeschlossen. Ändert sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, können die vereinbarten Maßnahmen nicht vorzeitig angepasst oder rückgängig gemacht werden. Auch ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial in der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sollte in die Überlegungen mit einbezogen werden. Der mögliche Effekt der Mitarbeiterbindung steht einer Arbeitsmarktsituation gegenüber, in der sich Arbeitgeber mit Entgeltsteigerungen gegenseitig überbieten. Inwieweit die von der BSO umfassten Maßnahmen, die in jedem Fall eine temporäre Reduzierung der Vergütung der Beschäftigten bedeuten, tatsächlich positiv auf die Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen auswirken oder ob sie eventuell sogar negative Effekte auf die Fluktuation mit sich bringen, ist zu diskutieren.

FAZIT

Insbesondere in Zeiten einer wirtschaftlichen Schieflage müssen kirchliche Einrichtungen sorgfältig abwägen, welche Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung sie ergreifen wollen – ohne die finanzielle Stabilität weiter zu gefährden. Die angestrebten Effekte auf Wirtschaftlichkeit und Liquidität sollten für die geplante Laufzeit der Vereinbarung kalkuliert sowie gegenüber den Risiken und Effekten auf die Mitarbeiterbindung genau abgewogen werden.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!

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