Besserstellungsverbot – was steckt dahinter?
Viele kirchliche Einrichtungen und Träger im öffentlichen Bereich finanzieren ihre Gesamtausgaben ganz oder überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P / ANBest-I bzw. landesrechtliche Entsprechungen). Über diese Nebenbestimmungen wird das sogenannte Besserstellungsverbot als Auflage (§ 36 VwVfG) in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.
Das Besserstellungsverbot bedeutet: Beschäftigte des Zuwendungsempfängers dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte des Zuwendungsgebers – also zum Beispiel nicht besser als Beschäftigte nach TVöD Bund oder TV-L. Betroffen sind vor allem Vergütung, Zulagen, Sonderzahlungen, Arbeitszeit und sonstige Vorteile.
Wichtig ist: Das Besserstellungsverbot ist keine arbeitsrechtliche Regel, sondern eine Auflage im Zuwendungsbescheid. Es macht übertarifliche Zahlungen nicht unwirksam. Ein Mitarbeitender kann seinen Anspruch aus KAVO, AVR oder Haustarif weiter durchsetzen (BAG 3 AZR 505/04; BAG 4 AZR 485/07). Das Risiko liegt allein beim Träger, der bei einer besseren Vergütung gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstößt: Der Zuwendungsgeber kann Fördermittel zurückfordern – oft über mehrere Jahre rückwirkend.
Wann gilt das Besserstellungsverbot?
Das Verbot gilt im Regelfall nur, wenn die Gesamtausgaben des Trägers überwiegend aus öffentlichen Mitteln mit entsprechenden Auflagen finanziert werden. Bei Mischfinanzierungen (Eigenmittel, Kirchensteuern, Zuschüsse) ist es daher entscheidend, genau zu trennen: Für welchen Bereich werden öffentliche Mittel eingesetzt, welche Kosten trägt der Träger selbst? Ohne saubere Kostenstellenrechnung wird diese Abgrenzung kaum gelingen. Für kirchliche Träger stellt sich zusätzlich die Frage: Wie verhalten sich kircheneigene Tarifwerke (z. B. KAVO, AVR, BAT-KF) zum Zuwendungstarif? Das Besserstellungsverbot setzt die kirchlichen Tarife nicht außer Kraft. Der Träger muss seine kirchlichen Regelungen einhalten – trägt aber das Fördermittelrisiko, wenn er damit über dem Niveau des öffentlichen Dienstes liegt. Auch Zuschläge und Sonderzahlungen sind nur zulässig, soweit vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst sie ebenfalls erhalten. Hier entstehen in der Praxis häufig Konflikte – gerade wenn der Arbeitsmarkt übertarifliche Angebote verlangt, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen.
Ausnahmen – rechtssicher vorbereitet
Das Besserstellungsverbot ist kein starres Verbot. Die Nebenbestimmungen und Haushaltsgesetze sehen Ausnahmen vor. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall mehr Vergütung oder bessere Bedingungen zulassen, wenn dafür ein zwingender Grund vorliegt.
Solche Gründe können zum Beispiel sein:
- gesetzliche Verpflichtungen (z. B. betriebliche Altersversorgung),
- ein dokumentierter Fachkräftemangel,
- besondere Qualifikationen oder Aufgaben,
- eine unverhältnismäßige Härte, wenn nur der „Normfall“ zugelassen würde.
Voraussetzung ist eine gute Vorbereitung: Klare Begründung des Personalbedarfs, Markt- und Vergütungsvergleich, Abgrenzung zwischen zuwendungsfinanzierten und nicht zuwendungsfinanzierten Bereichen sowie eine transparente Darstellung der finanziellen Auswirkungen.
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