Neuigkeiten

Betreutes Wohnen - Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht von Einzelleistungen

Die Frage nach der Umsatzbesteuerung von Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Nach der Entscheidung des FG Schleswig-Holstein vom 29.01.2019 hat nun das FG Münster mit Urteil vom 11.12.2023 erneut zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Einzelleistungen entschieden.

Im Fall des FG Schleswig-Holstein schloss der Betreiber eines privaten Seniorenheims mit Bewohnern sog. Seniorenmietverträge, die eine unbefristete Überlassung von teilweise möblierten Zimmern und sog. Betreuungsleistungen vorsahen. Daneben wurden separate Wahlserviceverträge geschlossen, die Angebote wie Fahr-, Begleitservice, Ernährungsberatung, Mahlzeiten Wäschedienst und Zimmerreinigung beinhalteten.

Die vertragliche Gestaltung und Preisvereinbarung erfolgte teilweise uneinheitlich, so beinhaltete die „Miete“ mit 28 €/m² neben Betriebskosten, Kosten der Möblierung auch Reinigungs- und Hausmeisterleistungen, tägliche Wohlbefindlichkeitskontrollen, Notruftelefon und weitere Betreuungsleistungen (z. B. pflegerische Versorgung, Beratung/Organisation von Hilfsmitteln, Kontrolle und Motivation zur Flüssigkeitsaufnahme etc.). 

Der im Rahmen des Leistungsbündels auf die Wohnraumüberlassung entfallene Entgeltanteil wurde mit 15 €/m² festgelegt, sodass 13 €/m² auf die - außerhalb der Wahl-Serviceverträge -erbrachten Betreuungsleistungen entfiel.

Das FG Schleswig-Holstein befand, trotz einer durchschnittlichen Miete laut Mietspiegel von 6,00 € bis 7,00 €/m²), als umsatzsteuerfreie Einnahmen nach § 4 Nr. 12 a UStG einen im Schätzwege ermittelten Anteil von 15 €/m² als angemessen. Für die darüber hinaus gehenden Entgelte kommt eine Steuerbefreiung nach Auffassung des FG weder nach der Vorschrift der § 4 Nr. 16 Buchst. l (seit 2024: Buchst. n) USTG noch nach Art. 132 Buchstabe g MwStSystRL in Betracht.

Das FG Münster hat zur Anwendbarkeit des § 4 Nr. 16 l UstG darüber hinaus entschieden, dass diese Vorschrift nicht nur dann anzuwenden ist, wenn der Unternehmer die Erstattung der Kosten, die seinen Leistungsempfängern aufgrund seiner Leistung entstanden sind, durch Sozialversicherungsträger konkret nachweisen kann, sondern die nach der Vorschrift vorgesehene Vergütungsbedingung ist auch dann erfüllt, wenn feststeht, dass die Empfänger der durch den Unternehmer erbrachten Leistungen aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe (§ 15 SGB XI) zum Leistungsbezug berechtigt sind. In diesen Fällen kann eine Kostentragung durch die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger unterstellt werden.

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass es für eine rechtssichere umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen des betreuten Wohnens unabdingbar ist, neben einer sachgerechten Definition von Leistungen und (Teil-)Entgelten auch sozialgesetzliche Finanzierungsregelungen und Hilfebedarfe potentieller Bewohner zu berücksichtigen. 

Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!