Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. V R 22/23) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit von § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) mit dem EU-Beihilferecht vorgelegt. Zentral ist die Frage, ob diese Vorschrift gegen das Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 AEUV verstößt. Damit steht die erst vor wenigen Jahren eingeführte Vereinfachungsregelung des § 57 Abs. 3 AO auf dem unionsrechtlichen Prüfstand – mit potenziell weitreichenden Folgen für arbeitsteilige Strukturen im gemeinnützigen Bereich.
Bereits in unserem Beitrag „BFH-Verhandlung zum doppelten Satzungserfordernis“ hatten wir auf die beihilferechtliche Relevanz hingewiesen. Nun ist klar: Der V. Senat des BFH hat die unionsrechtliche Dimension zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemacht.
Eine ausführliche Darstellung zu § 57 Abs. 3 AO finden Sie in unserer Zusammenfassung.
BFH kippt „doppeltes Satzungserfordernis“ – unter europarechtlichem Vorbehalt
Im zugrunde liegenden Fall erbrachte eine Servicegesellschaft Buchhaltungsleistungen für eine gemeinnützige Stiftung. Während die Satzung der Servicegesellschaft eine entsprechende Regelung zum planmäßigen Zusammenwirken enthielt, fehlte eine solche Bestimmung in der Satzung der Stiftung. Die Finanzverwaltung versagte daraufhin die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Servicegesellschaft.
Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine einseitige Satzungsregelung der leistenden Organisation ausreiche (Urteil vom 26. September 2023, Az. 5 K 11/23). Der BFH bestätigte diese Auffassung im Revisionsverfahren grundsätzlich und verwarf das sogenannte „doppelte Satzungserfordernis“. Die Anwendung von § 57 Abs. 3 AO stellte er jedoch unter den Vorbehalt der europarechtlichen Zulässigkeit.
Die drei Vorlagefragen an den EuGH im Überblick
Im Einzelnen hat der BFH dem EuGH drei zentrale Fragen zur beihilferechtlichen Bewertung von § 57 Abs. 3 AO vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung ausgesetzt:
- Liegt eine unzulässige staatliche Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV)?
Zunächst geht es darum, ob die Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften – die damit von Steuervergünstigungen wie einer weitgehenden Ertragssteuerbefreiung sowie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren – eine selektive wirtschaftliche Begünstigung darstellt, die den Wettbewerb gegenüber nicht begünstigten Marktteilnehmern verzerren kann. - Können gemeinnützigkeitsrechtliche Beschränkungen eine Beihilfe ausschließen?
Falls der EuGH das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe bejaht, soll er weiter prüfen, ob die strengen gesetzlichen Vorgaben für gemeinnützige Körperschaften – etwa das Verbot der Gewinnausschüttung, die zweckgebundene Mittelverwendung und die Vermögensbindung – die steuerlichen Vorteile derart relativieren, dass diese nicht mehr als selektive wirtschaftliche Begünstigung im Sinne des Beihilferechts anzusehen sind. - Handelt es sich um eine neue oder geänderte Beihilfe?
Schließlich ist zu klären, ob § 57 Abs. 3 AO als neue oder wesentlich geänderte Beihilfe notifizierungspflichtig im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV ist. Während das Bundesfinanzministerium in § 57 Abs. 3 AO lediglich eine Klarstellung bestehender Grundsätze sieht, hält der BFH eine Prüfung durch den EuGH für erforderlich.
Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um eine neue oder wesentlich geänderte Beihilfe handelt, hätte die Vorschrift ohne vorherige Genehmigung der Kommission nicht angewendet werden dürfen.
Fazit: Rechtssicherheit oder Rückschritt?
Die unionsrechtliche Prüfung durch den EuGH wird darüber entscheiden, ob § 57 Abs. 3 AO in seiner derzeitigen Fassung bestehen bleiben kann. Erst diese Vorschrift hat es ermöglicht, bestimmte Serviceleistungen wie Buchhaltung, IT oder Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen oder vormals gewerblich tätige Gesellschaften in die Gemeinnützigkeit zu überführen.
Sollte der EuGH die Regelung als unionsrechtswidrige Beihilfe einstufen, müsste die Vorschrift außer Kraft gesetzt werden. § 57 Abs. 3 AO dürfte dann nicht mehr zur Anwendung kommen und die steuerliche Privilegierung unterstützender Serviceleistungen stünde ebenso in Frage wie die Gemeinnützigkeit bereits überführter Gesellschaften. Dies betrifft nicht nur die ertragsteuerliche Komponente, sondern grundsätzlich auch für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Auch im konkreten Fall wäre die Revision des Finanzamts dann erfolgreich.
Bleibt § 57 Abs. 3 AO hingegen anwendbar, würde dies nicht nur die Vorschrift selbst rechtlich absichern, sondern auch ihre praktische Umsetzung deutlich erleichtern. Der BFH hat das „doppelte Satzungserfordernis“ bereits grundsätzlich verworfen und damit die Entscheidung des FG Hamburg gestützt. Auch wenn es sich formal um einen Einzelfall handelt, könnte eine unionsrechtliche Bestätigung der Regelung daher für einen spürbaren Zugewinn an Rechtssicherheit und Flexibilität bei der Gestaltung arbeitsteiliger Strukturen im gemeinnützigen Bereich sorgen.
Wir beobachten die Entwicklung rund um § 57 Abs. 3 AO seit Einführung der Vorschrift intensiv. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens und die beihilferechtliche Bewertung durch den EuGH auf dem Laufenden. Bei Fragen oder zur individuellen Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!