Corona-bedingte Erstattungsansprüche können sich grundsätzlich aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben. Neben dem Erstattungsanspruch gemäß § 150 SGB XI können anderweitige Ansprüche etwa auf Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz, aus der Betriebsunterbrechungsversicherung oder durch Einnahmen aus der Personalgestellung im Rahmen der Flexibilisierung der Personaleinsatzmöglichkeiten erzielt werden.
Buchhalterische Erfassung von Corona-bedingten Mehrausgaben
Die Einrichtung gesonderter Aufwandskonten erscheint nicht sachgerecht, da hierdurch die Kostenartensystematik in der GUV durchbrochen würde. Pflegeeinrichtungen ist daher zu empfehlen hilfsweise eine Kostenstelle „Corona“ in der Kostenrechnung zur Erfassung der Corona-bedingten Mehraufwendungen anzulegen. Optimal wäre, Corona-bedingte Mehraufwendungen in einem übergeordneten Projekt oder über eine Kostenträgerrechnung zu erfassen.
Erstattungsregelung in § 150 SGB XI
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Gesetzespakete auch für Pflegeheime, Pflegedienste und das Pflegepersonal zur Bewältigung der Corona-Epidemie verabschiedet.
Nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie stationäre Hospize, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der zwischen März 2020 und September 2020 anfallenden außerordentlichen Aufwendungen sowie ihrer Mindereinnahmen. Der Anspruch kann bis zum Jahresende geltend gemacht werden.
Buchhalterische Erfassung von Corona-bedingten Erstattungsansprüchen
Die Erstattungen nach § 150 SGB XI dienen der Kompensation von anfallenden außerordentlichen Betriebskosten sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung. Die Erstattungen sind in einem handelsrechtlichen Abschluss unter den Umsatzerlösen auszuweisen.
Erstattungen von Investitionskosten
Erstattungen von Investitionskosten sind im Rahmen der Regelung des § 150 SGB XI nicht vorgesehen. Sofern Erstattungen aus kommunalen oder Landesmitteln zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Bereich der Investitionskosten anfallen sollten, wäre auch hier ein gesondertes Erstattungskonto im Bereich der gesonderten Berechnung von Investitionskosten vorzusehen.
Verbuchung anderweitiger Erstattungen
Vom Kostenerstattungsanspruch gemäß § 150 SGB XI sind Positionen ausgenommen, die anderweitig (Erstattung von Kurzarbeitergeld, Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Betriebsausfall-/-unterbrechungsversicherung, Unterstützungsleistungen von z. B. Bundesländern oder Kommunen, Einnahmen aus einer Überlassung des eigenen Personals an eine andere Pflegeeinrichtung) finanziert werden. Einzahlungen aus Betriebsmittelkrediten zählen nicht zu den „anderweitigen Finanzierungsmitteln“.
Im Hinblick auf anderweitige Erstattungsansprüche ergeben sich gegenüber der bereits in der Vergangenheit vorgesehenen Buchungssystematik keine Corona-bedingten Besonderheiten. Allerdings ist eine Besonderheit beim Kurzarbeitergeld zu beachten. Während der Dauer der Kurzarbeit vergütet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Während der Kurzarbeitszeit hat der Arbeitgeber daher deutlich geringere Personalkosten. Das Kurzarbeitergeld stellt aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens keine anderweitige Einnahme dar und ist als durchlaufender Posten zu erfassen. Sofern Einrichtungen aufgrund ihrer (Teil-) Schließung weniger Aufwendungen haben, vermindert sich der Anspruch auf Ausgleich vonMindereinnahmen entsprechend. Die „eingesparten“ Aufwendungen sind rechnerisch von den Forderungen im Referenzmonat abzuziehen.
Die Verfahrensfestlegungen des GKV (nach § 150 Abs. 3 SGB XI) sehen vor, dass die Pflegeeinrichtungen bei Geltendmachung des Erstattungsanspruches versichern müssen, dass sie alle staatlichen Unterstützungsleistungen oder anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten "ausgeschöpft haben“. Die endgültige Festlegung des Erstattungsbetrages erfolgt erst in einem nachgelagerten Nachweisverfahren nach den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 27.03.2020. Sollte sich eine Überzahlung ergeben, erfolgt in dem nachgelagerten Nachweisverfahren eine (teilweise) Rückforderung. Es empfiehlt sich daher die Ermittlung des Erstattungsanspruchs angemessen zu dokumentieren und ggf. auf „Knopfdruck“ aus der Buchhaltung verfügbar zu halten.
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