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Corona-Bilanzierungshilfe im NKF NRW – Teil II

Ein kritischer Kommentar

Das Konstrukt der Bilanzierungshilfe

Bilanzierungshilfen wurden ursprünglich geschaffen, um bestimmte Aufwendungen, die nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes führen, trotzdem erst einmal zu aktivieren und in den Folgejahren aufwandswirksam zu erfassen. Prototyp für diese Form der Bilanzierungshilfe, übrigens ausgestaltet als Bilanzierungswahlrecht, waren die "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs". So sollte verhindert werden, dass neu gegründete Unternehmen zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit direkt mit diesen Anlaufkosten belastet werden.

Mit der Bilanzierungshilfe steht ein Posten in der Bilanz, dem jedoch die Eigenschaften eines Vermögengegenstandes fehlen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden diese Wahlrechte – zu Zeiten der Finanzmarktkrise – abgeschafft. In der Gesetzesbegründung hieß es dazu, dass "den unkundigen Abschlussadressaten suggeriert wird, das Unternehmen weise noch Vermögensgegenstände aus, obwohl es sich […] um eine Bilanzierungshilfe handelt".

In der Bilanzanalyse wird die Inanspruchnahme einer Bilanzierungshilfe häufig als besonderes Warnsignal hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gesehen.

Zu berücksichtigende Beträge

Die „Corona-Bilanzierungshilfe“ soll sämtliche Finanzschäden einer Kommune, einschließlich ausgefallener Steuereinnahmen (Mindererträge) berücksichtigen. Diese Ausweitung, über die Aufwendungen hinaus, auf entgangene Erträge ist aus der HGB-Systematik kommend, nicht nachvollziehbar. Entfallende Steuereinnahmen sind ein Ergebnis geringerer Überschüsse von Unternehmen und gehören somit nicht zu den staatlichen Stützungsmaßnahmen. Zusätzlich gibt es keinen Zahlungsmittelabfluss bei der Kommune.

Mögliche Abschreibungsdauer

Mit der Möglichkeit einer maximalen Abschreibung über 50 Jahre stellt sich die Frage, ob das Ziel der Stabilisierung und Erholung der Wirtschaft aufgrund der Folgen der Pandemie erreicht wird. Ein kürzerer Abschreibungszeitraum erscheint hier angemessener. Dieser Zeitraum sollte sich an der Wirkungsweise der Hilfsmaßnahmen orientieren. Zudem werden bei Anwendung dieser langen Abschreibungsdauer noch nachfolgende Generationen damit belastet.

Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Abschlüssen

Ein weiteres Problem besteht in der Folge darin, dass durch die vorhandenen bilanziellen Ermessensspielräume und Wahlrechte im Zusammenhang mit der Bilanzierungshilfe die Aussagekraft des Jahresabschlusses der Kommune und ein interkommunaler Vergleich (zukünftig) erheblich erschwert wird. Die Bilanzierungshilfe steht somit faktisch im Gegensatz zu den Gründen, die den Gesetzesgeber zur Einführung des NKF veranlasste. Zukünftige Jahresabschlüsse kommen den Anforderungen, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, u.U. nur begrenzt nach.

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