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Bis zu 100 Jahre Aktenaufbewahrung

Neue Aufbewahrungsfrist in der Jugendhilfe

Im April 2025 ist das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem § 9b SGB VIII eingeführt, der seit dem 1. Juli in Kraft ist und das Recht auf Akteneinsicht sowie entsprechende Aufbewahrungsfristen regelt. 

Sinn und Zweck des neu eingeführten § 9b SGB VIII ist es, Betroffenen von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen die individuelle Aufarbeitung zu ermöglichen und zu erleichtern. Sie sollen ihr Leben lang die Möglichkeit haben, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, auf relevante Informationen zuzugreifen.

Konkret geregelt wird Folgendes: In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ist sicherzustellen, dass Akten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betreffenden Leistungsberechtigten 70 Jahre lang aufzubewahren sind. Hiervon umfasst sind Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten. 

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte sich der Gesetzesbefehl an die öffentlichen Träger richten, nicht jedoch unmittelbar an die Leistungserbringer. Ob sich aus dieser Vorschrift den-noch eigenständige gesetzliche Verpflichtungen für die Leistungserbringer ableiten lassen, wird noch im Wege juristischer Auslegung zu klären sein. Klar ist jedoch, dass die Leis-tungserbringer zumindest über entsprechende Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern vertraglich verpflichtet werden sollen. 

Es bleibt abzuwarten, wie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die neuen Aufbewahrungsfristen in zukünftigen Vereinbarungen sicherstellen wollen und welche konkreten vertraglichen Verpflichtungen sich daraus für die Leistungserbringer ergeben werden. 

Zu erwarten ist jedenfalls, dass die Umsetzung der neuen Aufbewahrungsfristen mit erheblichen technischen, organisatorischen und insbesondere rechtlichen Anforderungen verbunden sein wird – Kosten und Ressourcen, die künftig auch bei Verhandlungen über Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund werden die Themen Digitalisierung und Datenschutz prominenten Raum ein. Allein die vertragliche Verpflichtung, diese über einen Zeitraum von bis zu 100 Jahre zu gewährleisten, wird angesichts der Schnelligkeit der digitalen Entwicklung erhebliche strategische und organisatorische Herausforderungen bergen.

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