Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mehrere Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) veröffentlicht. Diese setzen zentrale Neuregelungen aus dem Wachstumschancengesetz, dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sowie dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) um. Die Änderungen gelten ab sofort für die Verwaltungspraxis und schaffen mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung.
Neben einer Klarstellung zur Gutschriftenregelung wurden im Zuge des BMF-Schreibens auch redaktionelle und inhaltliche Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Voranmeldungsgrenzen, die Differenzbesteuerung sowie die Aufbewahrungsfristen und dienen der praktischen Umsetzung der seit 2025 geltenden gesetzlichen Änderungen.
Neue Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG)
Zur Entlastung kleinerer Unternehmen wurden die Schwellenwerte für die Abgabepflicht angepasst:
- Die Grenze für die generelle Abgabepflicht steigt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.
- Die Schwelle für die monatliche Abgabe wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben.
Liegt die Zahllast des Vorjahres unter 2.000 Euro, entfällt künftig die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen. Bei einer Zahllast zwischen 2.000 Euro und 9.000 Euro ist eine vierteljährliche Abgabe möglich.
Erleichterungen bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG)
Der Grenzbetrag für die Anwendung der pauschalen Differenzbesteuerung wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht. Dies erweitert den Anwendungsbereich insbesondere für gemeinnützige Organisationen, die mit gebrauchten Gegenständen handeln – etwa im Rahmen von Sozialkaufhäusern oder der Verwertung von Sachspenden.
Verkürzte Aufbewahrungsfristen (§ 14b Abs. 1 UStG)
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen im Rahmen der umsatzsteuerlichen Pflichten wurde von zehn auf acht Jahre reduziert. Die Änderung betrifft sowohl empfangene als auch ausgestellte Rechnungen und gilt für alle Unterlagen, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Gemeinnützige Organisationen sollten prüfen, inwieweit sich daraus Erleichterungen bei der Archivierung und Dokumentation ergeben.
Gutschriftenregelung (§ 14c Abs. 2 UStG)
Künftig kann auch dann eine Umsatzsteuerschuld entstehen, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift gegenüber einer nicht unternehmerisch tätigen Person erfolgt – vorausgesetzt, die Gutschrift basiert auf einer vorherigen Vereinbarung und enthält einen gesonderten Steuerausweis. Widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich, schuldet er den ausgewiesenen Betrag.
Ein früheres BFH-Urteil, das solche Fälle nicht unter § 14c UStG fasste, ist für Sachverhalte ab dem 6. Dezember 2024 nicht mehr anzuwenden.
Fazit: Neue Klarheit, neue Pflichten – jetzt handeln
Mit dem BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 wird deutlich: Die umsatzsteuerlichen Neuregelungen sind nicht nur formale Anpassungen, sondern haben konkrete Auswirkungen auf die Praxis steuerbegünstigter Körperschaften. Insbesondere die erweiterte Gutschriftenregelung und die neuen Schwellenwerte bei der Voranmeldung erfordern eine sorgfältige Überprüfung bestehender Prozesse – etwa bei der Abrechnung von Leistungen, der Ausstellung von Gutschriften oder der Organisation des Rechnungswesens.
Gleichzeitig bieten die Änderungen auch Erleichterungen, etwa durch höhere Schwellenwerte bei der Voranmeldung, eine ausgeweitete Differenzbesteuerung und verkürzte Aufbewahrungsfristen. Steuerbegünstigte Körperschaften sollten die neuen Vorgaben zum Anlass nehmen, ihre steuerlichen Abläufe, Dokumentationspflichten und internen Kontrollsysteme auf den Prüfstand zu stellen.
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