Das Jahr 2025 bringt für das Pflegebudget und das aDRG-System verschiedene Umbaumaßnahmen mit sich. Die bisher im Pflegebudget enthaltenen Berufsgruppen der “Sonstigen Berufe” und “ohne Berufsabschluss” wurden vom InEK wieder in das aDRG-System eingegliedert. Die Größenordnung orientiert sich an der damaligen Ausgliederung – dem sogenannten Referenzwert 2018 – und bewirkt eine Veränderung der aDRG-Bewertungsrelationen (Katalogeffekt) um ca. +1,43 %.
Gleichzeitig wurden die Hebammen aus dem aDRG-System ausgegliedert und als “neue” Berufsgruppe in das Pflegebudget überführt. Ganz im Sinne eines Selbstkostendeckungsprinzips. Hierdurch ergibt sich eine Absenkung der Bewertungsrelationen – also ein negativer Katalogeffekt – von ca. -0,68 %. Die Erweiterung des Hybrid-Katalogs spielt dagegen mit +0,06 % nur eine geringe Rolle. Der leicht positive Effekt lässt sich hier mit der Abwanderung leichterer Fälle in die Hybrid-DRGs und der damit verbundenen Aufwertung der verbleibenden “echten” DRG-Fälle erklären. Insgesamt beträgt der systemweite Katalogeffekt +0,81 %; die krankenhausindividuellen Katalogeffekte weichen spektrumbedingt davon ab.
Dass systembedingte Katalogeffekte für die Budgetverhandlungen durchaus von Bedeutung sind, ist kein Geheimnis. So entscheiden korrekte Überleitungen darüber, auf welcher Basis Mehrleistungen und ein möglicher Fixkostendegressionsabschlag (FDA) verhandelt werden.
Ein positiver Katalogeffekt darf jedenfalls keinen FDA hervorrufen! Dies wird anhand eines einfachen Beispiels deutlich: Ein Krankenhaus mit einem Leistungsvolumen von 20.000 Bewertungsrelationen (BWR) würde mit einem individuellen Katalogeffekt von z. B. +1,0 % immerhin 200 katalogbedingte BWR zusätzlich erzielen. Diese dürfen keinesfalls einem FDA unterliegen.
Auch wenn das KHVVG seine volle Wirkung erst im Jahr 2027 entfalten wird, wirft es bereits für die Budgetrunde 2025 erste Schatten voraus.
Mit Blick auf die Verteilung der landesweiten Vorhaltevolumina könnte ein starkes Ist-Leistungsvolumen im Jahr 2025 von Vorteil sein. Während für die Höhe der landesweiten Vorhaltevergütung die Leistungsdaten der Jahre 2023 und 2024 als Grundlage dienen, sind die Ist-Leistungen des Jahres 2025 ausschlaggebend für den krankenhausindividuellen Anteil an der landesweiten Vorhaltevergütung. Sie bestimmen also den “Anteil am Kuchen”. Eine allzu offensive Ambulantisierung erscheint kontraproduktiv.
Für das Jahr 2025 entflammt also schnell der Gedanke, dass ein hohes Leistungsvolumen lohnend ist. Denn je höher die Ist-Leistungen sind, desto größer ist später auch das Vorhaltebudget. Vor diesem Hintergrund sollte jedes Haus genau kalkulieren, ob auch die Vereinbarung einer Leistungssteigerung unter Inkaufnahme eines Fixkostendegressionsabschlags (FDA) sinnvoll ist. Generell gilt nämlich weiterhin, dass vereinbarte Mehrleistungen höher vergütet werden als unvereinbarte!
Übrigens: Auch wenn sich der FDA mit dem KHVVG zum Auslaufmodell (letztmalige Verhandlung in 2026) entwickelt, könnte dieser noch für ein furioses Finale sorgen. Aktuell sehen die Ausnahmetatbestände des FDA keinen direkten Bezug zur Krankenhausreform vor. Sollte es also im Zuge der Krankenhausreform schon bis zum Jahr 2026 zu krankenhausindividuellen Mehrleistungen durch Veränderungen in den Leistungsstrukturen kommen, würden diese durch den FDA konterkariert. Den NRW-Krankenhäusern droht dieses Szenario bereits mit Umsetzung der neuen Feststellungsbescheide zum 01.04.2025. Um die ökonomische Bestrafung politisch gewollter Veränderungen zu vermeiden, wäre es dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber ähnlich wie bei den coronabedingten Mehrleistungen einen Ausnahmetatbestand in § 4 Absatz 2 KHEntgG aufnimmt.
Bei der Frage, was nun der richtige Weg für Ihr Haus und die kommenden Budgetverhandlungen ist, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung! Melden Sie sich gern bei Fragen und Beratungsbedarf. Jetzt Kontakt aufnehmen!