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Chance für bessere Vergütungssätze in Vorsorge & Reha

Inkrafttreten der Rahmenempfehlung

„Sind ja nur Empfehlungen zur Orientierung“ – Diesem Trugschluss sollte man nicht folgen! Stattdessen ist eine Auseinandersetzung mit den Inhalten dringend geboten.

Seit dem 01.07.2025 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen von Rehabilitationsleistungen. Bestehende Versorgungsverträge behalten – vorbehaltlich einer späteren Anpassung – zunächst ihre Gültigkeit. Innerhalb von drei Jahren sind diese jedoch hinsichtlich der neuen Rahmenempfehlungen (RE-REHA) zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Für neu geschlossene Versorgungs- und Vergütungsverträge gelten die RE-REHA dagegen bereits verbindlich als Grundlage.

Nach Auffassung der Bundesschiedsstelle entfaltet die verpflichtende Anwendung der RE-REHA im Vergleich zu einer bloßen Orientierungshilfe einen höheren rechtlichen Bindungsgrad. Eine Durchsetzung im Rahmen eines Schieds- oder Klageverfahrens erscheint daher grundsätzlich möglich. Es ist also von einer hohen Verbindlichkeit der Rahmenempfehlungen auszugehen – auch wenn ein gewisses Maß an Unsicherheit bestehen bleibt.

Als Rehabilitationseinrichtung ist man gut beraten, sich ab sofort intensiv mit den Inhalten der RE-REHA auseinanderzusetzen. Erstmals gibt es offizielle Eckpfeiler, wie mit einzelnen Themen zu verfahren ist. Welche Aspekte im Fokus stehen werden, zeigen die anstehenden Vergütungsverhandlungen zwischen den Vertragspartnern. Es ist zu vermuten, dass insbesondere jene Themen im Vordergrund stehen, die bereits im Vorfeld Anlass für Entscheidungen der Bundesschiedsstelle waren.

Ein Beispiel sind die indikationsbezogenen Personalkorridore. Sie beschreiben das Verhältnis bestimmter Berufsgruppen zur Patientenklientel und den verfügbaren Therapieplätzen bzw. Betten. Die Schiedsstelle hat bewusst auf starre Vorgaben verzichtet. Dadurch sind begründete Abweichungen von den offiziellen Verhältniszahlen möglich – vorausgesetzt, sie sind im Kontext des individuellen Vorsorge- und Rehabilitationskonzepts zur „bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen“ Leistungserbringung erforderlich. Es besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Individualität einzelner Anbieter zu berücksichtigen. Ob dies in der Praxisauf Akzeptanz stößt, bleibt abzuwarten.

Den Regelungen zur Vergütungsvereinbarung kommt in Zukunft eine Schlüsselrolle zu. Auch hier geben die Rahmenempfehlungen erstmals klare Leitplanken vor – insbesondere bei Themen, die bisher häufig strittig waren. So ist beispielsweise der Ausgleich des Unternehmerrisikos fester Bestandteil der offiziellen Kalkulationsmatrix. Das schafft in der Auslegung des Einzelfalls mehr Klarheit, kann jedoch zu erhöhtem Aufwand führen. So  benennen die RE-REHA eindeutig, welche Kostenbestandteile den Weg in die Vergütungsverhandlungen finden werden. An anderer Stelle wird jedoch verdeutlicht, dass die vollständige „Darlegung- und Substantiierungslast“ bei der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung liegt. Es droht also ein Szenario endloser Rückfragen. Dieser Umstand sollte jedoch als Chance und weniger als Hindernis gesehen werden: Eine gute Vorbereitung hilftbei der Minimierung von Rückfragen. Darüber hinaus bestehen auch auf Seiten der Kostenträger unter Umständen Darlegungspflichten, die zur Transparenz und Ergebnisfindung beitragen können.

Bei konkreten Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!