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Corona-Hilfen und Beihilferecht

Erhöhung der Fördersummen für Unternehmen

Unternehmen, die aufgrund des erneuten Corona-bedingten Lockdowns schließen mussten, können außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen. Zur Abschwächung der drängendsten finanziellen Engpässe legte die Bundesregierung Ende 2020 das Hilfsprogramm der sogenannten November- bzw. Dezemberhilfe auf.

Höchstfördersumme

Unternehmen, die diese Hilfe beantragen, haben dabei die beihilferechtlichen Vorgaben der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und gegebenenfalls die Vorgaben weiterer EU-Rechtsakte zu beachten. Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei KfW-Schnellkredite, Soforthilfen sowie andere Förderungen auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung voll angerechnet werden.

Kumulierung und De-minimis-Beihilfen

Die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 regelt ausdrücklich, wann eine Kumulierung mit anderen Beihilfen möglich ist. Demnach ist eine Kumulierung mit Beihilfen nach der Bundesregelung Bürgschaften 2020 und der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 zulässig.

Außerdem ist eine Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen (bei allgemeinen De-minimis-Beihilfen bis zu 200.000 Euro innerhalb der letzten drei Steuerjahre) möglich, wenn die Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnungen, einschließlich deren Kumulierungsregeln, eingehalten werden.

Wenn im laufenden und/oder in den vorangegangenen zwei Steuerjahren allgemeine De-minimis-Beihilfen erhalten oder beantragt wurden und sich die Förderung daraus mit Beihilfen nach der Kleinbeihilfenregelung im Hinblick auf die förderfähigen (beihilfefähigen) Kosten überschneidet, so beträgt der zulässige Höchstbetrag 800.000 Euro. Sofern keine Überschneidungen vorliegen bzw. die De-minimis Beihilfen keinen bestimmten beihilfefähigen Kosten zugewiesen sind, ergibt sich eine zulässige Höchstfördersumme von 1 Mio. Euro.

Schließlich ist eine Kumulierung mit nach unterschiedlichen EU-Verordnungen von der Anmeldung bei der Kommission freigestellten Beihilfen möglich, sofern die Voraussetzungen und Kumulierungsregelungen der betreffenden Verordnungen eingehalten sind. Der zulässige Höchstbetrag dürfte insoweit im Einzelfall zu bestimmen sein.

Öffentliche und verbundene Unternehmen

Auch öffentliche Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsbefugt. Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für öffentliche Unternehmensverbünde und öffentliche Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Für die einzelnen öffentlichen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Wenn ein Verbund mit anderen Unternehmen vorliegt, müssen allerdings sowohl private als auch öffentliche Unternehmen zur Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstfördersumme alle Hilfen berücksichtigen, die der gesamte Verbund erhält.

Ausblick

Für die Fälle, in denen hier beschriebenen Hilfen nicht ausreichen, sind im Rahmen einer „Novemberhilfe Plus“ bzw. „Dezemberhilfe Plus“ (3. Mio. Euro gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, ggf. kumuliert mit der November- bzw. Dezemberhilfe) Anträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 Mio. Euro vorgesehen. Im Hinblick auf Beihilfen von über 4 Mio. Euro verhandelt die Bundesregierung mit der Kommission über eine beihilferechtliche Genehmigung.

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