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Corona-Mindererlösausgleich 2020

„Doppelte 85 %-Lösung“ für Vergleichsgrößen „Erlöse 2019“ und „Erlöse 2020“

Ein wesentliches Instrument des von Gesundheitsminister Jens Spahn versprochenen Corona-Rettungsschirms für Krankenhäuser ist die Freihaltepauschale für leerstehende Betten, die gemäß Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz ab dem 16. März bis 30. September 2020 befristet war und seit dem 18. November nur für bestimmte Krankenhäuser sowie um 10 % reduziert wiedereingesetzt wurde.

Der Kritik und Sorge der Krankenhäuser, diese Freihaltepauschalen könnten nicht ausreichend sein zur Kompensation von Erlösrückgängen, wurde im KHZG Rechnung getragen:

  • Zum einen wurde bekräftigt, dass die nach § 21 KHG (aus der Staatskasse) empfangenen Zahlungen dem Krankenhaus unter allen Umständen verbleiben.
  • Zum anderen wurde dem Krankenhaus ein einseitiges Optionsrecht auf Ausgleich des verbleibenden Erlösrückgangs durch die Krankenkassen eingeräumt.

Das Regelwerk für diesen Mindererlösausgleich haben die Spitzenverbände Bund fristgerecht vereinbart. Die Regelungen im Einzelnen:

Verglichen werden die im Zeitraum März bis Dezember entlassenen Fälle 2019 und 2020 jeweils ohne die Überlieger am Jahresbeginn. Hierzu werden die § 21-Daten herangezogen, die zum 31. März jedes Jahres an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu liefern sind.

Um die Erlöse gleichnamig zu machen, werden diese Fälle mit Entgeltkatalogen für das Jahr 2020 bewertet, die eigens zu diesem Zweck um variable Sachkosten bereinigt wurden. Um Inflationseffekte auszuschließen, gilt auch für die 2019er Leistungen das Erlösniveau 2020. Die Bewertungsrelationen im PEPP-Bereich hingegen werden mit dem zuletzt vereinbarten Basisentgeltwert multipliziert.

Auch bei krankenhausindividuellen (§ 6-)Entgelten gelten die zuletzt vereinbarten Vergütungshöhen; diese müssen in der Verhandlung vor Ort um Anteile für Pflegepersonal- (nur in der Somatik) und variable Sachkosten bereinigt werden. Dieses Erfordernis könnte die Vereinbarung komplizieren.

In die Vergleichsgröße „Erlöse 2020“ werden 85 % der erhaltenen Freihalteprämien einbezogen. Denn ein Anteil von 15 % wurde pauschal als Entschädigung für andere als allgemeine Krankenhausleistungen – z. B. Wahlleistungserlöse, Ambulanzen – deklariert. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Vergleichsgrößen 2020 und 2019 insgesamt eine Unterschreitung der Vergleichsgröße „Erlöse 2019“, kann das Krankenhaus 85 % der Differenz von den Krankenkassen einfordern.

Sonderregelungen gelten in Fällen von

  • Eröffnung oder Schließung von Abteilungen sowie
  • Naturkatastrophen oder Großschadensereignissen und
  • eingeleiteten Insolvenzverfahren eines Krankenhauses.

Die Regelungen gelten für den somatischen Bereich und die Psychiatrie/Psychosomatik getrennt.

Krankenhäuser, die den Ausgleich in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierfür

  • entsprechende Erlösaufstellungen, deren konkrete Form bis Ende Februar 2021 bereitgestellt werden soll, sowie die
  • § 21-Daten für 2020, die bis Ende März 2021 an das InEK zu liefern sind.

Bei Vorlage dieser Daten können die Krankenhäuser die Krankenkassen zur Vereinbarung des Corona-Mindererlösausgleichs – auch unabhängig von der regulären Budgetverhandlung – auffordern. Nur in diesem Fall sollen die örtlichen Verhandlungspartner über die Höhe der ausgezahlten Leerstandsprämien informiert werden. In den regulären Budgetverhandlungen spielen diese Beträge keine Rolle.

Ob das Spahn´sche Versprechen, kein Krankenhaus werde durch Corona ins Defizit kommen, mit der nun getroffenen Regelung in jedem Einzelfall eingehalten wird, darf angesichts der Ausgleichsquote von „nur“ 85 % zwar bezweifelt werden. Immerhin scheint für die begünstigten Krankenhäuser eine relativ zeitnahe Vereinbarung realisierbar. Da die Abrechnungsregel jedoch keine unterjährige Erhöhung des ganzjährig zu ermittelnden Zuschlagssatzes vorsieht, dürften die vereinbarten Ausgleichszahlungen im Jahr 2021 nicht vollständig realisiert werden. Es bleibt zu hoffen, dass auf örtlicher Ebene kürzere Abzahlungsfristen vereinbart und von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Ebenso wird abzuwarten bleiben, wie viele Krankenhäuser tatsächlich von der Option des „Corona-Mindererlösausgleichs“ Gebrauch machen werden. Alles in allem erwarten wir nicht, dass die Krankenkassen durch die neue Ausgleichsregel übermäßig belastet werden.

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