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COVID-Quarantäneerstattungen

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf

Bei einem positiven Corona-Test mussten sich Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie in Quarantäne begeben. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht für solche Fälle eine Entschädigung für den Verdienstausfall des “erkrankten” Arbeitnehmers vor. 

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Entschädigung auszuzahlen; die ausgezahlten Beträge können dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneinte mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az.: 29 K 6557/24) den Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts und beantwortet damit die Frage des finanziellen Risikos eines Arbeitsausfalls im Falle quarantänebedingter Absonderung des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers.

Im Leitsatz der Entscheidung heißt es, dass es bei einer behördlich angeordneten Absonderung wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus und daraus resultierender Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleitung nicht habe erbringen können. 

Infolgedessen sei eine symptomfreie Person, die ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen könne, rechtlich gleichermaßen arbeitsunfähig und habe daher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn es sei ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu leisten – so das VG Düsseldorf unter Heranziehung des BAG-Urteils aus März 2024 (Az.: 5 AZR 234/23).

Bei Vorliegen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) mangele es an einem Verdienstausfall und damit an den Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 iVm Abs. 5 IfSG. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sei gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. 

Sinn und Zweck der Entschädigung besteht darin, finanzielle Notlagen zu vermeiden, wenn allgemeine Regelungen nicht greifen. Dabei ist Ziel der Norm jedoch nicht, den Arbeitgeber zu entlasten.

Durch das Urteil des BAG vom 20. März 2024, aufgrund dessen alle Corona positiv infizierten Personen unabhängig von Symptomen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, und dem Urteil des VG Düsseldorf vom 10. Oktober 2024, welches zur Begründung die Ausführungen des BAG heranzieht, stehen die Unternehmen nun vor der Frage, wie mit den bisher beantragten bzw. nach IfSG abgerechneten Fällen umzugehen ist.

Nach unserer Auffassung entzieht die Entscheidung des BAG für einen erheblichen Teil der Anwendungsfälle für Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG die Grundlage und bringt erhebliche Herausforderungen mit sich. 

Da sie allerdings allein den Fall der Absonderung einer mit dem Corona-Virus infizierten und deshalb als arbeitsunfähig erkrankt angesehenen Person betraf, kommt eine Heranziehung auf Fälle der Absonderung bloßer so genannter “Kontaktpersonen”, also von Personen ohne eigene Corona-Infektion, die lediglich mit infizierten Personen Kontakt hatten, nicht ohne weiteres in Betracht. Jedenfalls für sie dürfte es mangels arbeitgeberseitiger Entgeltfortzahlungspflicht bei der Entschädigung nach § 56 IfSG bleiben, so dass entsprechend Erstattung erbrachter Leistungen nach § 56 Abs.5 IfSG verlangt werden kann.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob die Erstattungsverlangen nach § 56 IfSG gegebenenfalls weiterverfolgt und eine gerichtliche Klärung des Sachverhaltes angezeigt ist.

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