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CSRD – EU-Parlament billigt Omnibus I Paket

Berichtspflicht ab 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz

Nach monatelangen Verhandlungen hat das Europäische Parlament am 16. Dezember 2025 in Straßburg das Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD mit Mehrheit angenommen. Zuvor hatten Rat und Parlament am 9. Dezember 2025 eine vorläufige Einigung erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COERPER) hatte im Vorfeld angekündigt, dass der Rat die Einigung bestätigen werde, sofern das Parlament zustimmt.

Damit findet eine monatelange Hängepartie ein vorläufiges Ende. Die Zustimmung des Parlaments ist ein wesentlicher Schritt im EU-Gesetzgebungsverfahren. Damit ist die seit Ende Februar 2025 teils sehr kontrovers geführte Diskussion zur Omnibus Initiative beendet. In weiterer Folge wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag danach in Kraft. Im Anschluss muss sie von den nationalen Parlamenten (u. a. Deutschland) in nationales Recht umgesetzt werden. Es kann also in Kürze mit einem dritten CSRD-Umsetzungsentwurf gerechnet werden.

Was sind die Kernelemente der nun abgeschlossenen Trilog-Verhandlungen und wie wirken sich diese auf Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche aus?

Nachdem die Verschiebung des Erstanwendungszeitraums um zwei Jahre (erstmalige Berichterstattung in 2028 für das Geschäftsjahr 2027) bereits im April 2025 beschlossen wurde, besteht nun auch Klarheit zum Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende und
  • mehr als 450 Mio. Umsatzerlöse.

Für Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bedeutet dies: Große Trägerverbünde bleiben weiterhin berichtspflichtig und die Berichte unterliegen einer Prüfungspflicht Kleinere Einrichtungen werden keinen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD erstellen müssen.

Regelungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte unterliegen dem Mitgliedstaatenwahlrecht. Im zweiten CSRD-Umsetzungsentwurf waren weiterhin Wirtschaftsprüfer (und keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen) als Prüfer der Berichterstattung vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Anzahl der zu prüfenden CSRD-Nachhaltigkeitsberichte deutlich reduzieren wird, hat die Bundesregierung diese Sichtweise, nachdem der Bundesrat eine gegensätzliche Sichtweise vertreten hat, am 29. Oktober 2025 noch einmal deutlich bestätigt.

Die Prüfung der Bericht wird mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) und nicht mit hinreichender („reasonable assurance“) erfolgen. Davon unbenommen erscheint es ratsam, im Rahmen des Berichterstellungsprozesses, eine zeitnahe und enge Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Validierung der Vorgehensweise und der Ergebnisse der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse, welche auch nach der Überarbeitung der ESRS von herausragender Bedeutung für jede CSRD‑Berichterstattung bleibt. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag Überprüfung der Wesentlichkeitsanalyse.

Unabhängig von oben dargestellten Entwicklungen (und dem Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer Berichtspflicht) werden sich Unternehmen mit Nachhaltigkeitsaspekten beschäftigen (müssen). Sei es durch eigenen Antrieb oder durch die Anforderungen von Stakeholdern wie Banken, Versicherungen, Politik, Mitarbeitenden oder Kunden / Patienten.

Eine Möglichkeit hierzu stellt der VSME‑Standard dar. Dieser bietet nicht berichtspflichtigen Akteuren eine praktikable, strukturierte Berichtsoption, die zentrale ESRS‑Themen adressiert, ohne vollständige doppelte Wesentlichkeit zu verlangen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!