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Darlehen im gemeinnützigen Konzern

Gefahren des "Gesellschafterdarlehensrechts" gewinnen an Brisanz

Die finanziellen Polster in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sowie im steuerbegünstigten Sektor allgemein werden knapper. Wie die Praxis leider zeigt, erhöht dies das Insolvenzrisiko. Die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten auf separate Rechtsträger (z.B. „Tochter-GmbH“) dient auch dazu, Risikobereiche voneinander zu trennen. 

Diese Risikoabgrenzung kann durch die Unternehmensfinanzierung per Darlehen aber beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere in für steuerbegünstigte Organisationen typischen Szenarien.

Mit Urteil vom 7.11.2024 – IX ZR 216/22 – hat der BGH über eine Konstellation entschieden, die man in solchen Organisationen zwar kaum antrifft, dabei aber Grundsätze verdeutlicht, die auch im steuerbegünstigten Sektor relevant werden.

Hintergrund

2008 wurden Gedanken in Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz aufgenommen, die dem vom BGH entwickelten „Kapitalersatzrecht“ entstammten. Einige Organisationsformen (z.B. GmbH) kommen ohne eine unbeschränkt haftende natürliche Person aus. Die darin liegende Risikoabwälzung auf Gläubiger führte zu einer Erwartung der „Unternehmensfinanzierung“ mit Eigenkapital. Wo diese enttäuscht wurde, weil Gesellschafter (auch) Darlehen zur Verfügung stellten, wurde zugunsten der Gläubiger ein erweiterter Haftungszugriff eröffnet.

Die heute geltenden Regeln können dazu führen, dass Mittel, die einer GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt wurden, in bestimmten Fällen ähnlich Eigenkapital behandelt werden. Unter Umständen werden Gesellschafter mit ihren Rückforderungsansprüchen gegenüber anderen Gläubigern nachrangig behandelt oder müssen Zahlungen an die GmbH leisten, damit diese primär unter den anderen Gläubigern verteilt werden können.

Dies kann z. B. gelten, wenn ein Gesellschafter ein Darlehen gewährt oder für das Darlehen eines Dritten (z. B. einer Bank) eine Sicherheit stellt. Auch Rechtshandlungen, die einem solchen Vorgang wirtschaftlich entsprechen, werden einbezogen: 

Leistungen von Schwestergesellschaften oder anderen Gesellschaften, an denen der Gesellschafter (mittelbar) beteiligt ist oder die er ggf. anderweitig beeinflusst, können die Sonderhaftung begründen. Im oben genannten Urteil stellt der BGH klar, bei der Anerkennung „wirtschaftlich entsprechender“ Sachverhalte keine Notwendigkeit für einschränkende Auslegungen zu sehen und belegt dies prompt, indem er sich bezogen auf GmbH & Co. KG derjenigen Meinung anschließt, die leichteren Zugriff auf darlehensweise überlassene Mittel eröffnet.

Fazit

Nachteilig auswirken können sich die beschriebenen Regeln z. B., wenn eine GmbH umfangreich oder wiederholt mit Darlehen gestützt wird oder – je nach dessen Konstruktion – an einem Cash-Pool teilnimmt. Befinden sich schwächelnde Gesellschaften im Unternehmensverbund, sollte jeder Leistungsaustauch (auch Stundungen) mit Blick auf die Regeln für Gesellschafterdarlehen geprüft werden. Maßnahmen zur Liquiditätssicherung sollten geprüft und ein Finanzierungskonzept mit kalkuliertem Risiko entwickelt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Herausforderungen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!