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Das Ende von Büdchen in der Sozialwirtschaft!?

Geplante Registrierkassenpflicht ab dem Jahr 2027

Ausgangslage

Gegenwärtig dürfen Unternehmen elektronische Kassen (u.a. Registrierkassen, PC-gestützte Kassen etc.) oder nicht elektronische Kassen (u.a. Portemonnaies, Geldkassetten etc.) nutzen. Die Nutzung von elektronischen Kassen sowie von nicht elektronischen Kassen verpflichtet Unternehmen zu diversen Aufzeichnungen. Zu den Aufzeichnungsverpflichtungen von elektronischen Kassen gehört nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO unter anderem eine technische Sicherungseinheit (sog. TSE-Kassenpflicht). 

Informationen zu der Verpflichtung zur technischen Sicherungseinheit nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO können Sie unserem Newsletterbeitrag zur TSE-Kassenpflicht entnehmen.

Geplante Änderung

Die Bundesregierung plant laut dem Koalitionsvertrag die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen mit einem Umsatz von über 100.000 EUR zur Nutzung von elektronischen Kassen ab dem 1. Januar 2027.

Den Ausführungen von Vertretern der Finanzverwaltung in der steuerlichen Kommentierung ist zu entnehmen, dass bereits ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen erstellt worden ist.

Einordnung für die Sozialwirtschaft

Die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen mit einem Umsatz von über 100.000 EUR zur Nutzung von elektronischen Kassen hätte insbesondere für kleinere gemeinnützige Einrichtungen, die Teil von umsatzsteuerlichen Organschaften sind, Auswirkungen, da für den Umsatz von 100.000 EUR im Rahmen von umsatzsteuerlichen Organschaften wahrscheinlich auf den Umsatz der gesamten umsatzsteuerlichen Organschaft abgestellt werden würde. Damit würde diese Umsatzgrenze kleinere gemeinnützige Einrichtungen, die Teil einer Organschaft sind, nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Kasse ausnehmen und auch diese Einrichtungen dazu verpflichten bspw. in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wie Büdchen oder Pfortenverkäufen elektronische Kassen einzusetzen. Die Kosten für den Einsatz von elektronischen Kassen in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben müssten dabei auf der Einnahmenseite zusätzlich erwirtschaftet werden, da eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung im Rahmen der Gemeinnützigkeit laut Bundesministerium der Finanzen einzustellen ist (BMF-Schreiben v. 02.07.2026). 

Handlungsempfehlung

Um auf eine mögliche Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen mit einem Umsatz von über 100.000 EUR zur Nutzung von elektronischen Kassen ab dem 1. Januar 2027 vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen zeitnah prüfen, wo im Unternehmen derzeit keine elektronischen Kassen eingesetzt werden. Sofern aktuell im Unternehmen noch nicht elektronische Kassen eingesetzt werden, sollte unter Berücksichtigung der steuerlichen Restriktionen der Gemeinnützigkeit geprüft werden, wie auf die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen mit einem Umsatz von über 100.000 EUR zur Nutzung von elektronischen Kassen ab dem 1. Januar 2027 kurzfristig reagiert werden könnte. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung!