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Das KHVVG kommt

Kein Vermittlungsausschuss

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wird 2025 in Kraft treten – das ist das Ergebnis des Showdowns am vergangenen Freitag im Bundesrat.

Insbesondere in der Krankenhauslandschaft wurde nach dem “Ampel-Aus” Anfang November auf mögliche Mehrheiten im Bundesrat geschaut: Wird der Vermittlungsausschuss angerufen oder nicht? Können die Länder, die im Vorfeld stark für den Vermittlungsausschuss plädierten, die weiteren Bundesländer zu dessen Anruf überzeugen? Was würde eine solche Verzögerung des Gesetzes für die Krankenhäuser bedeuten?

Diese Verzögerung wird es jedoch – zumindest durch den Bundesrat verursacht – nicht geben. Sie lassen das KHVVG passieren und machen so den Weg frei für die bundesweit einheitliche Krankenhausplanungssystematik über Leistungsgruppen und Mindestvorhaltezahlen sowie für die geplante Vorhaltevergütung, welche an die Vergabe der Leistungsgruppen gekoppelt ist. 

Festzuhalten bleibt aber auch, dass das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit den Ländern und den Organen der Selbstverwaltung in den nächsten Monaten das KHVVG noch weiter ausgestalten müssen. Wie die Leistungsgruppen konkret aussehen und wie hoch die Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe sind, entscheidet sich erst in den nächsten Monaten via Rechtsverordnungen. Der politische Diskurs wird inhaltlich also weitergehen.

Mühsames Gesetzgebungsverfahren

Die Chronik des KHVVG hatte sich zuletzt zu einem Krimi entwickelt. Auf Grundlage der Empfehlungen der Regierungskommission ging das BMG gemeinsam mit den Ländern in die Erarbeitung der Krankenhausreform. War zunächst die konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern ein maßgebliches Ziel, so zeigten sich bereits im Verlauf des Jahres 2023 starke inhaltliche Diskrepanzen und Kritiken am geplanten Vorgehen auf Bundesebene. 

Als im März 2024 der Referentenentwurf zum KHVVG inoffiziell an den Verbänden vorbei veröffentlicht wurde und die Länder sich in ihrer Krankenhausplanungskompetenz und Zustimmungspflicht im Bundesrat beschnitten sahen, war klar: Das Fahrwasser im Gesetzgebungsverfahren würde nicht seicht werden.

Und auch im Vorfeld der entscheidenden Bundesratssitzung bzw. im Lichte des Koalitionsbruchs positionierten sich einzelne Bundesländer und Verbände klar und deutlich. Beispielsweise warnten die Gesetzlichen Krankenkassen vor einer Blockade der Reform, da der sonstige Stillstand noch bedrohlicher für die Krankenhauslandschaft sei. Weitere krankenhausnahe Verbände schlugen Alarm, dass ohne die Reform die Regelung einer krankenkassenseitigen Zahlungsfrist nach spätestens fünf Tagen ausliefe und dies erhebliche Liquiditätsprobleme bei den Krankenhäusern hervorriefe. 

Die Unzufriedenheit mit dem KHVVG in seiner Gesamtheit blieb aber dennoch groß: “zu enge Vorgabe bei den Facharztstandards”, “Gefahr von Versorgungsengpässen”, “Nachbesserung in der Finanzierung” etc. Dennoch ist das KHVVG nun offiziell verabschiedet und die Bundesländer hoffnungsvoll, dass über die anstehenden Rechtsverordnungen und die lange Umsetzungsphase bis 2027 die Möglichkeit ergriffen werden kann, das KHVVG nachzubessern. 

Was beinhaltet das KHVVG noch?

Neben der Einführung der Leistungsgruppen und der Vorhaltevergütung sieht das KHVVG auch kurzfristiger wirkende Maßnahmen vor: Für die Ermittlung der Obergrenze des Landesbasisfallwertes wird zukünftig der volle Orientierungswert (Parameter für die Entwicklung der Sach- und Personalkosten in Krankenhäusern) zugrunde gelegt. Auch sollen im Landesbasisfallwert für das Jahr 2024 bereits Tarifsteigerungen aller Krankenhausbeschäftigten unterjährig und vollständig Berücksichtigung finden. Diese, auch unterjährige, Anpassung muss bei der Ermittlung der obengenannten Obergrenze beachtet werden.

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