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Das Konzept zur Krankenhaus-Vorhaltevergütung liegt vor

Unzureichende Vorgaben begegnen deutscher Sorgfalt

Bei der sogenannten Vorhaltevergütung für Krankenhäuser handelt es sich um eine irreführende Bezeichnung. Nicht nur suggeriert der Ausdruck, dass Krankenhäuser für die Vorhaltung einer leistungsfähigen Infrastruktur eine sachgerechte Vergütung erhalten würden. Auch die politische Begleitkommunikation weckt die Erwartung, mit Einführung der Vorhaltevergütung werde der ökonomische Druck auf Krankenhäuser reduziert. Doch das Gegenteil ist der Fall.

Eine geeignete Form der Vorhaltefinanzierung würde einem Krankenhaus für eine am Standort vorzuhaltende Abteilungsstruktur – oder alternativ: Für dort vorzuhaltende Leistungsgruppen – die notwendigerweise entstehenden Fixkosten erstatten. Selbstverständlich müssten diese Vorhaltekosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert werden.

Für die variablen und sprungfixen Kosten der erbrachten Leistungen müssten zusätzlich mindestens kostendeckende fallbezogene Vergütungen abgerechnet werden.

Stattdessen wird aus dem bisherigen Finanzierungssystem aus Pflegebudget und aG-DRG-Fallpauschalen – nach Abzug der direkten Sachkosten – je DRG gemäß gesetzlicher Vorgabe normativ ein Anteil von 60 % herausgelöst und als Vorhalteanteil deklariert.

Von diesem Vorhalteanteil werden die Pflegekosten abgezogen und der Rest als Vorhalte-Bewertungsrelation ausgewiesen – entsprechend der deutschen Gründlichkeit differenziert nach DRG-Grundpreis, Kurzlieger- und Verlegungsabschlag sowie Langliegerzuschlag. Dieses Meisterwerk deutscher Bürokratiekunst wird man erstmals im DRG-Katalog 2026 (bei Redaktionsschluss noch unveröffentlicht) bewundern können.

Zwischenfazit: Die im DRG-Katalog ab 2026 ausgewiesenen Vorhalte-Bewertungsrelationen decken bestenfalls höchst zufällig die tatsächlichen Kosten der Vorhaltung einer leistungsfähigen Infrastruktur.

Fristgerecht zum 30.09.2025 hat das InEK sein „Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort gemäß § 37 Absatz 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz“ vorgelegt. In einem aufwändigen Verfahren wird demzufolge anhand von § 21-Daten der Vergangenheit für jede Leistungsgruppe jedes Krankenhausstandorts ein Vorhalte-Casemixindex ermittelt. 

Multipliziert mit der jeweiligen Planfallzahl, die jedes Bundesland für jede Leistungsgruppe jedes Krankenhausstandorts dem InEK erstmals bis zum 31. Oktober 2026 mitteilen soll (oder alternativ der vom IQWiG längst noch nicht fertig entwickelten Mindestvorhaltezahl), ergibt sich je Leistungsgruppe das Vorhaltevolumen in Casemixpunkten. Teilt das Land keine Planfallzahl mit, kalkuliert das InEK mit vergangenheitsbezogenen Fallzahlen aus den § 21-Daten.

Aus einem im o. g. Konzept enthaltenen Berechnungsbeispiel lässt sich ermitteln, dass bei steigenden Leistungen innerhalb einer Leistungsgruppe im Land, der Vorhalte-CMI dieser Leistungsgruppe sinkt. Ein Krankenhaus, das nicht an dieser Leistungssteigerung partizipiert, erhält demnach für dieselbe Leistungsmenge eine geringere Vorhaltevergütung als im Vorjahr. Diese Funktionsweise belegt, dass die Vorhaltevergütung nicht geeignet ist, die Kosten der Vorhaltung zu decken. Denn das die Vorhaltekosten eines Krankenhauses sinken würden, weil anderenorts zusätzliche Leistungen erbracht werden, ist unlogisch. 

Im Gegenteil muss jedes Krankenhaus weiterhin Interesse an hohen planerisch zugewiesenen Fallzahlen verfolgen, um einen großen Anteil der Vorhaltevergütung beanspruchen zu können. Sinkende Planfallzahlen bedeuten weniger Vorhaltevergütung und der Verlust einer Leistungsgruppe hätte sogar den ersatzlosen Wegfall der Vorhaltevergütung zur Folge, ohne dass in nur annähernd ähnlicher Höhe Einsparpotenzial gehoben werden könnte. Bei steigenden Fallzahlen steigt hingegen auch die Vorhaltevergütung. Eine wirksame „Entökonomisierung“ des Krankenhaussektors müsste sicherlich anders aussehen.

Da im Jahr 2025 noch kein Bundesland Planfallzahlen an das InEK gemeldet hat, werden die Krankenhäuser nicht über die vom InEK zu ermittelnden Vorhaltevolumen je Leistungsgruppe für das Jahr 2026 informiert werden können. Das vorliegende InEK-Konzept gilt zunächst nur für das Jahr 2026 und soll sukzessive – insbesondere auch an gesetzliche Änderungen – angepasst werden. Gemäß aktuellem Entwurfsstand des KHAG soll die Vorhaltevergütung im Jahr 2028 erste ökonomische Wirkung entfalten und sich 2030 voll auswirken.

Fazit:

Die Vorhaltevergütung ist äußerst unübersichtlich in seiner Wirkungsweise, dazu bürokratisch und dysfunktional. Positiv zu bewerten ist lediglich, dass (unvorhergesehene) Minderleistungen gegenüber den Planfallzahlen aus dem krankenhausindividuellen Feststellungsbescheid voraussichtlich zu einem geringeren Erlösausfall führen werden als die gegenwärtigen Ausgleichsmechanismen.

Der vorgesehene Umbau des Finanzierungssystems ist sicherlich der größte Eingriff seit Einführung der DRG-Fallpauschalen in den Jahren 2003/2004. Als wesentliche Ziele dieser Reform galten eine Entökonomisierung - also der Ausstieg aus der Notwendigkeit stetigen Fallzahlwachstums – sowie die wirtschaftliche Sicherung kleiner, aber notwendiger Krankenhäuser in ländlichen Regionen. Nichts davon vermag die Vorhaltevergütung in der gegenwärtigen Form zu leisten. Das liegt weniger am InEK-Konzept als vielmehr an den widersinnigen Vorgaben eines Gesetzgebers, der sein Finanzierungssystem längst nicht mehr überblickt, geschweige denn beherrscht. 

Noch wäre Zeit, von diesem fatalen Irrweg abzulassen und das Finanzierungssystem stattdessen im Sinne der ursprünglich intendierten Ziele wirksam zu reformieren. Wenn Sie Fragen zum Umbau des Finanzierungssystems haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!