Mit dem aktuellen Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) setzt das BMG deutliche Signale: Die Länder erhalten künftig mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Leistungsgruppen – auch dann, wenn einzelne Qualitätskriterien nicht erfüllt sind. Das betrifft insbesondere Sicherstellungshäuser, aber auch Einrichtungen im Umbruch.
Die Erfüllung der Qualitätskriterien wird nach § 6a Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen. Die zu-ständige Landesbehörde verfügt ungeachtet des Gutachtens über planerische Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Zuweisung von Leistungsgruppen (LG). Stellt der MD etwa fest, dass ein Krankenhaus die maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, ist die Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppen dennoch im Rahmen von Ausnahmen zulässig.
Gemäß § 6a Abs. 4 KHG kann die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit den Lan-desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkasseneinem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort Leistungsgruppen zuweisen, obwohl das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort die maßgeblichen Qualitätskriterien der Leistungsgruppe nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist oder der Betrieb des jeweiligen Krankenhausstandortes voll-ständig oder teilweise eingestellt wird und die Zuweisung der Leistungsgruppen für die Umsetzung der Betriebseinstellung zwingend erforderlich ist.
Der bisherige Maßstab der Erreichbarkeitsgrenzen von 30 Minuten für grundversorgende und 40 Minuten für spezielle LG wird gestrichen. Stattdessen entscheiden die Landesbehörden im Einzelfall über die „Zumutbarkeit der Entfernung“. Damit können auch LG-Zuweisungen unterhalb der bisherigen Entfernungsgrenzen ausnahmsweise ermöglicht werden.
Es sollen vor der Gewährung zuvor genannter Ausnahmen geprüft werden, ob die fehlen-den Qualitätskriterien nicht durch Kooperationen oder durch Verbundbildung erfüllt werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgt ist.
Das Gutachten des MD zur Erfüllung der Qualitätskriterien ist zwar für die Landesbehörden verbindlich, gegenüber dem Krankenhaus aber ohne Außenwirkung. Eine direkte Anfechtung des MD-Gutachtens ist also ausgeschlossen. Eine gerichtliche Überprüfung der Gutachteninhalte erfolgt nur inzident im Rahmen eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Bescheid der Planungsbehörde. Währenddessen ist der Bescheid jedoch sofort wirk-sam, was gravierende praktische Auswirkungen haben kann (z B. Verlust von Leistungs-gruppen oder Fördertatbeständen).
Wird eine LG trotz Nichterfüllung der Kriterien zugewiesen, bleibt die Befristung auf drei Jahre bestehen. Eine Verlängerung ist künftig nur noch einmalig für weitere drei Jahre möglich und auch nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Betriebsschließungen und Einrichtungen, die bereits heute Sicherstellungszuschläge erhalten, für diese kann eine unbefristete Ausnahme gelten.
Fazit: Große Gestaltungsspielräume – aber ebenso große Unsicherheit
- Wann ist eine Entfernung „zumutbar“?
- Wie ist mit MD-Gutachten umzugehen, die keine Außenwirkung entfalten, aber dennoch Grundlage der Planung sind?
- Was gilt bei Ablehnung einer Verlängerung durch die Krankenkassen?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Kooperationen zur Kompensation fehlender Kriterien?
Es bleibt nun abzuwarten, wie voraussichtlich am 8. Oktober im Bundeskabinett über den Referentenentwurf entschieden werden wird, aber es ist bereits jetzt kritisch zu hinterfragen, wie für die Landesbehörden verbindliche MD-Gutachten, nur mittelbar überprüfbare Grundlagen der Planung und die Pflicht, die Krankenkassen in diesen Entscheidungen ins Benehmen zu setzen oder gar ein Einvernehmen zu erzielen, zukünftig in Einklang zu bringen sind.
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