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Das SodEG – Denkanstöße

Schutzschirm für soziale Dienstleister

Soziale Dienstleister sind von der Corona-Krise sehr unterschiedlich betroffen – einige mit erheblicher Mehrbelastung, andere mit Minderauslastung bis zum Ruhen der Angebote. Schon insoweit gehen die Ansprüche an einen Schutzschirm erkennbar auseinander. Dies fängt schon an bei der Frage, ob und wenn ja welche nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. Wo dies bspw. aufgrund der eingeschränkt weitergeführten Leistungserbringung nicht möglich ist. Wirken sich diese Umstände aber lediglich einschränkend auf die Erklärungspflicht aus, der Zuschuss kann dennoch beantragt werden.

Man hört immer wieder, dass andere Mittel vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, bis hin zu Äußerungen, zuvor dürfe der Antrag nach dem SodEG gar nicht gestellt werden. Letzteres ist nicht zutreffend. Das SodEG kennt einen Erstattungsanspruch, damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt, u.a. in Bezug auf Kurzarbeitergeld. Das BMAS äußert sich dann auch ganz deutlich, dass es zwar erwarte, dass andere Mittel zur Sicherung der Liquidität herangezogen werden, aber ob tatsächlich nicht realisierte vorrangige Mittel hätten in Anspruch genommen werden können, sei laut FAQ des BMAS (Stand 09. April 2020) bei der Prüfung auf Zuschussgewährung durch den Leistungsträger unerheblich.

Vor allem besondere Wohnformen sind in der Regel zurzeit in einer Mehrbelastung und Übererfüllung der vertraglichen Vereinbarungen, was auch Mehraufwendungen mit sich bringt – für Personal aber auch Sachmittel wie Schutzausrüstung und Hygienematerial. Im Gegensatz zu den Schutzschirm-Regelungen für Pflegeeinrichtungen, kennt aber das SodEG keinen Ausgleich dieser Mehraufwendungen, die über die Vergütung nicht refinanziert sind. Sollten auch Gespräche vor Ort mit den Leistungsträgern keine unbürokratische Lösung versprechen, so ist – so ungelegen sie auch gerade sein mag – die unverzügliche Verhandlung der bestehenden Vereinbarungen erforderlich. Denn diese Option kennt das SGB IX ebenso wie das SGB VIII im Falle unvorhergesehener wesentlicher Veränderung der Verhältnisse. Rückwirkend ist dies aber nicht möglich, also kann das Gebot der Stunde sein, die Verhandlungen so bald als möglich formal korrekt einzuleiten.

Schließlich mag sich das SodEG auch noch für einen ganz anderen Anwendungsbereich eignen: Pflegeeinrichtungen haben aufgrund von Betretungsverboten ebenfalls Mindereinnahmen, die von den betreffenden Reglungen des Krankenhausentlastungsgesetzes nicht umfasst sind: die Investitionskosten. Es ist unserer Ansicht nach nicht ausgeschlossen, diese zumindest in den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger aufgrund von Bedürftigkeit der NutzerInnen in der Pflicht ist, über das SodEG zu generieren.

Das SodEG bringt nicht nur diese Fragen mit sich und ist für alle Beteiligten Chance und Herausforderung zugleich. Wir denken für Sie in alle Richtungen. Fragen Sie uns gerne!