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Dauerbrenner Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer im Wandel der Zeit

Bei bestimmten Bauleistungen muss der Leistungsempfänger nach §§ 48 ff. EStG grundsätzlich 15 % der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

1. Was ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer existiert seit dem Jahr 2002 und ist in den §§ 48 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die in den §§ 48 ff. EStG geregelte Bauabzugsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Steuervorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Bauleistenden (sog. Quellensteuer).

2. Wer ist als Leistungsempfänger betroffen?

Leistungsempfänger im Sinne der Bauabzugsteuer sind grundsätzlich alle:

Für gemeinnützige Leistungsempfänger gibt es keine Befreiung von der Bauabzugsteuer bzw. Vereinfachungsregelungen, sodass auch gemeinnützige Leistungsempfänger die steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen der Bauabzugsteuer treffen.

3. Was sind Bauleistungen – und was nicht?

Der Begriff der Bauleistungen ist im Gesetz in § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG definiert. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten als Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Legaldefinition hat sich in den letzten Jahren nicht geändert und dennoch umfasst die Legaldefinition immer mehr Sachverhalte. Grund für die steigende Anzahl der durch die Legaldefinition erfassten Sachverhalte ist insbesondere der technische Fortschritt.

Nach der gesetzlichen Definition der Bauleistungen in § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten insbesondere folgende Sachverhalte als Bauleistungen:

  • Einbau von Heizungsanlagen bzw. Wärmepumpen
  • Installation einer Photovoltaikanlage
  • Installation von Ladesäulen für Elektroautos

Nach der gesetzlichen Definition der Bauleistungen in § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten insbesondere folgende Sachverhalte nicht als Bauleistungen:

  • reine Planungsleistungen
  • reine Materiallieferungen
  • reine Wartungsarbeiten

4. Steuersatz und Bemessungsgrundlage der Bauabzugsteuer

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % der Gegenleistung. Gegenleistung im Sinne der Bauabzugsteuer ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer umfasst dabei auch Umsatzsteuer, die nach § 13b UStG im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens durch den Leistungsempfänger gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen ist.

5. Deklaration der Bauabzugsteuer

Bauabzugsteuer-Erklärungen sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats in dem Monat der Leistung der Gegenleistung für die Bauleistung abzugeben. Die Abgabe der Bauabzugsteuer-Erklärung und die Zahlung der einbehaltenen Bauabzugsteuer hat an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt zu erfolgen.

Verfahrensrechtlich stehen Bauabzugsteuer-Erklärungen Steueranmeldungen gleich. Als Steueranmeldung gleichstehende Erklärung stehen die Bauabzugsteuer-Erklärungen mit Einreichung beim zuständigen Finanzamt unmittelbar – vergleichbar mit Umsatzsteuervoranmeldungen – nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und der Leistungsempfänger erhält grundsätzlich keinen gesonderten Bescheid über die Bauabzugsteuer vom Finanzamt.

6. Freistellungsbescheinigung: Chance zur Abstandnahme

Von der Erhebung der Bauabzugsteuer darf der Leistungsempfänger absehen, wenn

  • eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder
  • die Gegenleistung im Kalenderjahr die folgende Bagatellgrenze nicht überschreitet:
    • 5.000 EUR
    • 15.000 EUR, sofern der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG erbringt

Es genügt, wenn eine Kopie der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt und der Leistungsempfänger die Kopie der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG auf Gültigkeit prüft. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG muss im Zeitpunkt der Auszahlung vorliegen. Eine nachträgliche Vorlage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG reicht nicht aus.

7. Was Sie jetzt tun sollten

Aufgrund des sich in den letzten Jahren erweiternden Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer sollten Sie Folgendes prüfen:

  • Erfassen Ihre Abläufe noch alle Bauleistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG zutreffend?
  • Sind die internen Zuständigkeiten zur Anfrage und Prüfung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG für alle Beteiligten klar geregelt?
  • Wird die interne Dokumentation zur Ablage der Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG umgesetzt?
  • Ist ein klarer Prozess für eine mögliche Deklaration der Bauabzugsteuer vorhanden?

Wenn Sie hierbei Unterstützung wünschen oder konkrete Fragen zur Bauabzugsteuer haben, sprechen Sie uns gerne an. Jetzt Kontakt aufnehmen!